Kurztitel

Meldeverordnung ZABIL 1 aus 2022, der Oesterreichischen Nationalbank betreffend die statistische Erfassung des grenzüberschreitenden Kapitalverkehrs

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 573 aus 2020,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 4

Inkrafttretensdatum

01.01.2022

Index

37/01 Geld- und Währungsrecht

Text

Ausnahmen von der Meldepflicht

Paragraph 4,

Von der Verpflichtung zur Erstattung von Meldungen im Sinne der gegenständlichen Verordnung sind befreit:

  1. Ziffer eins
    Personen, die in einem Dienstverhältnis zu einer österreichischen Gebietskörperschaft oder einer österreichischen öffentlich-rechtlichen Körperschaft stehen, soweit sie die österreichische Staatsbürgerschaft besitzen und ihren Dienstort im Ausland haben sowie die im gleichen Haushalt lebenden Familienangehörigen,
  2. Ziffer 2
    internationale Organisationen bzw. Personen mit ausländischer Staatsbürgerschaft, denen aufgrund von internationalen (zwischenstaatlichen) Übereinkommen diplomatische oder konsularische Vorrechte bzw. Immunitäten oder Privilegien auf devisenrechtlichem Gebiet eingeräumt worden sind.

Zuletzt aktualisiert am

21.12.2020

Gesetzesnummer

20011407

Dokumentnummer

NOR40228902