Kurztitel

Sanitätergesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 30 aus 2002, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 136 aus 2020,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 9,

Inkrafttretensdatum

19.12.2021

Außerkrafttretensdatum

31.12.2021

Abkürzung

SanG

Index

82/03 Ärzte, sonstiges Sanitätspersonal

Beachte

Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 a und 3b und Absatz 3, gelten nur im Rahmen der Bekämpfung der Ausbreitung des Erregers SARS-CoV-2 (COVID-19). Berechtigungen auf Grund dieser Bestimmungen bestehen noch weiter, längstens bis zum Ablauf des 31. Dezember 2021 vergleiche Paragraph 64, Absatz 10,).

Text

Rettungssanitäter

Paragraph 9,

  1. Absatz einsDer Tätigkeitsbereich des Rettungssanitäters umfasst:
    1. Ziffer eins
      die selbständige und eigenverantwortliche Versorgung und Betreuung kranker, verletzter und sonstiger hilfsbedürftiger Personen, die medizinisch indizierter Betreuung bedürfen, vor und während des Transports, einschließlich der fachgerechten Aufrechterhaltung und Beendigung liegender Infusionen nach ärztlicher Anordnung sowie der Blutentnahme aus der Kapillare zur Notfalldiagnostik,
    2. Ziffer 2
      die Übernahme sowie die Übergabe des Patienten oder der betreuten Person im Zusammenhang mit einem Transport,
    3. Ziffer 3
      Hilfestellung bei auftretenden Akutsituationen einschließlich der Verabreichung von Sauerstoff,
    4. Ziffer 3 a
      Durchführung von Abstrichen aus Nase und Rachen einschließlich Durchführung von Point-of-Care-Covid-19-Antigen-Tests zu diagnostischen Zwecken im Kontext insbesondere einer Pandemie,
    5. Ziffer 3 b
      Blutentnahme aus der Kapillare zur Bestimmung von Antikörpern im Kontext einer Pandemie,
    6. Ziffer 4
      eine qualifizierte Durchführung von lebensrettenden Sofortmaßnahmen sowie
    7. Ziffer 5
      die sanitätsdienstliche Durchführung von Sondertransporten.
  2. Absatz 2Lebensrettende Sofortmaßnahmen im Sinne des Absatz eins, Ziffer 4, sind insbesondere
    1. Ziffer eins
      die Beurteilung, Wiederherstellung bzw. Aufrechterhaltung der lebenswichtigen Körperfunktionen,
    2. Ziffer 2
      die Defibrillation mit halbautomatischen Geräten,
    3. Ziffer 3
      die Herstellung der Transportfähigkeit sowie die sanitätsdienstliche Durchführung des Transports,
    solange und soweit ein zur selbständigen Berufsausübung berechtigter Arzt nicht zur Verfügung steht. Eine unverzügliche Anforderung des Notarztes ist zu veranlassen.
  3. Absatz 3Rettungssanitäter sind im Rahmen der Bekämpfung der Ausbreitung des Erregers SARS-CoV-2 (COVID-19) berechtigt, in strukturierten Einrichtungen Impfungen gegen den Erreger SARS-CoV-2 (COVID-19) an Erwachsenen unter folgenden Voraussetzungen durchzuführen:
    1. Ziffer eins
      Vor der Aufnahme dieser Tätigkeit hat eine theoretische und praktische Schulung durch den verantwortlichen Arzt der jeweiligen Einrichtung gemäß Paragraph 23, Absatz eins, zu erfolgen, der eine Bestätigung über das Vorliegen der erforderlichen Kenntnisse und Fertigkeiten auszustellen hat.
    2. Ziffer 2
      Die Durchführung erfolgt auf ärztliche Anordnung und unter ärztlicher Aufsicht.

Zuletzt aktualisiert am

20.01.2022

Gesetzesnummer

20001744

Dokumentnummer

NOR40228861