(1) Die finanziellen Mittel des Fonds können insbesondere für die folgenden Handlungsfelder verwendet werden:
- 1.Maßnahmen zur Stabilisierung der Gesundheitsversorgung;
- 2.Maßnahmen zur Belebung des Arbeitsmarkts (vor allem Kurzarbeit im Sinne des § 13 Abs. 1 Arbeitsmarktpolitik-Finanzierungsgesetz (AMPFG));
- 3.Maßnahmen zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit;
- 4.Maßnahmen im Zusammenhang mit den Vorgaben für die Bildungseinrichtungen;
- 5.Maßnahmen zur Abfederung von Einnahmenausfällen in Folge der Krise;
- 6.Maßnahmen im Zusammenhang mit dem Epidemiegesetz 1950, BGBl. Nr. 186/1950;
- 7.Maßnahmen zur Konjunkturbelebung;
- 8.Maßnahmen zur Liquiditätsstabilisierung von Unternehmen.