Absatz eins,Neue Marktteilnehmerinnen und Marktteilnehmer, für die gemäß Paragraph 22, Absatz eins und 3 ein Anspruch auf übergangsweise kostenlose Zuteilung von Emissionszertifikaten besteht, können mit Vorlage des Berichtes über die jährliche Aktivitätsrate des ersten vollständigen Kalenderjahres nach Aufnahme des Normalbetriebs gemäß Paragraph 24 a, Absatz 4 und 5 innerhalb von sechs Monaten die Zuteilung von übergangsweisen kostenlosen Emissionszertifikaten bei der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie beantragen. Der verifizierte Antrag hat alle erforderlichen Daten und Informationen gemäß den Vorgaben der Verordnung (EU) Nr. 2019/331, insbesondere deren Artikel 5, Absatz 2,, sowie einer Verordnung gemäß Paragraph 23, zu beinhalten. Ein Plan zur Überwachungsmethodik ist mit Aufnahme des Normalbetriebs vorzulegen.