Kurztitel

Emissionszertifikategesetz 2011

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 118 aus 2011, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 142 aus 2020,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 38

Inkrafttretensdatum

23.12.2020

Außerkrafttretensdatum

31.12.2023

Abkürzung

EZG 2011

Index

83 Natur-, Umwelt- und Klimaschutz

Text

Zulässiges Ausmaß der Nutzung von Gutschriften

Paragraph 38,

  1. Absatz eins,Bestandsanlagen gemäß Paragraph 3, Ziffer 5, Litera a, können Gutschriften gemäß Paragraph 37 bis zu einem Ausmaß nutzen, das bezogen auf den gesamten Zeitraum von 2008 bis 2020 den Umfang von 11% der ihnen mit einem Zuteilungsbescheid für die Handelsperiode 2008 bis 2012 zugeteilten Emissionszertifikate nicht überschreitet.
  2. Absatz 2,Neue Marktteilnehmerinnern und Neue Marktteilnehmer im Zeitraum von 2008 bis 2012 sowie Bestandsanlagen gemäß Paragraph 3, Ziffer 5, Litera b,, die jeweils weder kostenlose Zuteilungen noch Anspruch auf Nutzung von zertifizierten Emissionsreduktionen und Emissionsreduktionseinheiten im Zeitraum von 2008 bis 2012 erhalten haben, können Gutschriften gemäß Paragraph 37 bis zu einem Umfang von 4,5 % ihrer geprüften Emissionen für den Zeitraum von 2013 bis 2020 nutzen.
  3. Absatz 3,Personen, die Luftfahrzeuge betreiben, können Gutschriften gemäß Paragraph 37, nutzen, soweit sie das ihnen gemäß Paragraph 36, für 2012 gestattete Ausmaß der Nutzung nicht ausgeschöpft haben. Darüber hinaus können sie Gutschriften gemäß Paragraph 37 bis zu einem Umfang von 1,5 % ihrer geprüften Emissionen im Zeitraum von 2013 bis 2020 nutzen.
  4. Absatz 4,Über das in den Absatz eins bis 3 festgelegte Ausmaß hinausgehend können Inhaberinnen und Inhaber von Anlagen, und Personen, die Luftfahrzeuge betreiben, Gutschriften gemäß Paragraph 37, nutzen, sofern und in dem Ausmaß, in dem eine solche Nutzung in von der Europäischen Kommission erlassenen Durchführungsvorschriften zu Artikel 11 a, Absatz 8, der Richtlinie 2003/87/EG oder in einer Verordnung der Bundesministerin oder des Bundesministers für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie vorgesehen ist.

Zuletzt aktualisiert am

15.01.2024

Gesetzesnummer

20007503

Dokumentnummer

NOR40228794