Absatz eins,Jede Inhaberin oder jeder Inhaber einer gemäß Paragraph 4, genehmigten Anlage hat der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie die Emissionsmeldung für diese Anlage für jedes Kalenderjahr bis zum 31. März des Folgejahres elektronisch zu übermitteln. Dabei sind die Vorschriften einer Verordnung gemäß Absatz 3 und eines Durchführungsrechtsaktes der Europäischen Kommission gemäß Artikel 14, der Richtlinie 2003/87/EG anzuwenden. Jede Person, die Luftfahrzeuge betreibt, hat der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie die Emissionsmeldung für die von ihr durchgeführten Luftverkehrstätigkeiten für jedes Kalenderjahr bis zum 31. März des Folgejahres elektronisch zu übermitteln. Dabei sind die Vorschriften eines Durchführungsrechtsaktes der Europäischen Kommission gemäß Artikel 14, der Richtlinie 2003/87/EG und eines delegierten Rechtsakts gemäß Artikel 28 c, der Richtlinie 2003/87/EG anzuwenden. Emissionsmeldungen von Personen, die Luftfahrzeuge betreiben, können in englischer Sprache übermittelt werden. Die Emissionsmeldungen sind elektronisch in einem von der Bundesministerin oder vom Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie festzulegenden digitalen Format zu übermitteln. Das elektronische Formular ist auf der Internetseite des Bundesministeriums für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie zu veröffentlichen.