Härtefallfondsgesetz
BGBl. I Nr. 16/2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2021
BG
§ 2
01.01.2021
31.12.2024
31/05 Förderungen, Zuschüsse, Fonds
Die Wirtschaftskammer Österreich hat dem Bundesminister für Finanzen, dem Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz und der Bundesministerin für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort nach Abschluss eines Härtefallfonds-Förderungsvertrages die Unternehmensregister-Kennziffer (KUR) oder Steuernummer, den Firmenwortlaut des antragsstellenden Unternehmens oder den Namen und die Anschrift der antragstellenden Person, das Datum des Schreibens, mit dem der Fördervertrag zwischen der Wirtschaftskammer mit dem zu fördernden Unternehmen oder der zu fördernden Person durch die Genehmigung der Hilfe zustande kommt und die Höhe und das Datum des Zuschusses, zu übermitteln.
02.11.2022
20011085
NOR40228705