Kurztitel

Eisenbahngesetz 1957

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 60 aus 1957, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 143 aus 2020,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 157

Inkrafttretensdatum

01.05.2021

Außerkrafttretensdatum

30.12.2021

Abkürzung

EisbG

Index

93/01 Eisenbahn

Text

Inhalt

Paragraph 157,

  1. Absatz eins,Das Fahrerlaubnis-Register hat zumindest alle in der jeweiligen Fahrerlaubnis enthaltenen Daten und Angaben über die gemäß Paragraph 139, durchgeführten Überprüfungen zu beinhalten. Jedem Triebfahrzeugführer ist eine nationale Kennnummer zuzuweisen. Darüber hinaus haben die Eckdaten des Fahrerlaubnis-Registers, wie etwa die zu registrierenden Daten, das Format dieser Daten und das Datenaustauschprotokoll, die Zugriffsrechte, die Dauer der Speicherung der Daten und das einzuhaltende Verfahren im Falle einer Insolvenz, der Festlegung der Kommission gemäß Artikel 22, Absatz 4, der Richtlinie 2007/59/EG zu entsprechen.
  2. Absatz 2,Das gemäß Paragraph 130, Absatz 2, zuständige Eisenbahnunternehmen hat der Behörde Anmerkung 1) unverzüglich eine Kopie einer ausgestellten, in ihren Einzelangaben aktualisierten, erneuerten oder duplizierten Fahrerlaubnis zur Eintragung in das Fahrerlaubnis-Register vorzulegen.
    (_________________
    Anmerkung eins, : Ziffer 49 b, der Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 143 aus 2020, lautet: „Im Paragraph 157, Absatz 2, wird die Wortfolge „Die Schieneninfrastruktur-Dienstleistungsgesellschaft mbH“ durch die Wortfolge „Die Behörde“ ersetzt.“ Richtig wäre: „Im Paragraph 157, Absatz 2, wird die Wortfolge „der Schieneninfrastruktur-Dienstleistungsgesellschaft mbH“ durch die Wortfolge „der Behörde“ ersetzt.“)

Zuletzt aktualisiert am

18.01.2022

Gesetzesnummer

10011302

Dokumentnummer

NOR40228568