(2)Absatz 2,Das gemäß § 130 Abs. 2 zuständige Eisenbahnunternehmen hat der Behörde (Anm. 1) unverzüglich eine Kopie einer ausgestellten, in ihren Einzelangaben aktualisierten, erneuerten oder duplizierten Fahrerlaubnis zur Eintragung in das Fahrerlaubnis-Register vorzulegen.Das gemäß Paragraph 130, Absatz 2, zuständige Eisenbahnunternehmen hat der Behörde Anmerkung 1) unverzüglich eine Kopie einer ausgestellten, in ihren Einzelangaben aktualisierten, erneuerten oder duplizierten Fahrerlaubnis zur Eintragung in das Fahrerlaubnis-Register vorzulegen.
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Anm. 1: Z 49b der Novelle BGBl. I Nr. 143/2020 lautet: „Im § 157 Abs. 2 wird die Wortfolge „Die Schieneninfrastruktur-Dienstleistungsgesellschaft mbH“ durch die Wortfolge „Die Behörde“ ersetzt.“ Richtig wäre: „Im § 157 Abs. 2 wird die Wortfolge „der Schieneninfrastruktur-Dienstleistungsgesellschaft mbH“ durch die Wortfolge „der Behörde“ ersetzt.“)Anmerkung eins, : Ziffer 49 b, der Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 143 aus 2020, lautet: „Im Paragraph 157, Absatz 2, wird die Wortfolge „Die Schieneninfrastruktur-Dienstleistungsgesellschaft mbH“ durch die Wortfolge „Die Behörde“ ersetzt.“ Richtig wäre: „Im Paragraph 157, Absatz 2, wird die Wortfolge „der Schieneninfrastruktur-Dienstleistungsgesellschaft mbH“ durch die Wortfolge „der Behörde“ ersetzt.“)