Kurztitel

Eisenbahngesetz 1957

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 60 aus 1957, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 143 aus 2020,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 140

Inkrafttretensdatum

01.05.2021

Abkürzung

EisbG

Index

93/01 Eisenbahn

Text

Entzug und Aussetzung der Fahrerlaubnis

Paragraph 140,

  1. Absatz eins,Eine Fahrerlaubnis ist deren Inhaber mit Bescheid zu entziehen, wenn dieser die für die Ausstellung einer Fahrerlaubnis erforderlichen Voraussetzungen auf Dauer nicht mehr erfüllt oder er die im Paragraph 139, angeführten Nachweise nicht erbringt. In dem Bescheid ist zu verfügen, dass die entzogene Fahrerlaubnis der Behörde abzuliefern ist.
  2. Absatz 2,Ist es jedoch wahrscheinlich, dass der Inhaber einer Fahrerlaubnis die für deren Ausstellung erforderlichen Voraussetzungen in einem absehbaren Zeitraum wiedererlangen wird, ist die Fahrerlaubnis bescheidmäßig auszusetzen und zu verfügen, dass die Fahrerlaubnis der Behörde vorläufig abzuliefern ist. Die abgelieferte Fahrerlaubnis ist dem Inhaber wieder zuzustellen, wenn dieser nachgewiesen hat, dass er die für die Ausstellung einer Fahrerlaubnis notwendigen Voraussetzungen wieder erfüllt. Mit Zustellung der Fahrerlaubnis gilt deren Aussetzung als aufgehoben.
  3. Absatz 3,Der Inhaber einer Fahrerlaubnis, dem bekannt ist, dass er die für die Ausstellung einer Fahrerlaubnis notwendigen Voraussetzungen nicht mehr erfüllt, ist verpflichtet, dies der Behörde und dem Eisenbahnunternehmen, dem er angehört, anzuzeigen.

Zuletzt aktualisiert am

23.12.2020

Gesetzesnummer

10011302

Dokumentnummer

NOR40228556