Kurztitel

Eisenbahngesetz 1957

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 60 aus 1957, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 143 aus 2020,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 137,

Inkrafttretensdatum

01.05.2021

Abkürzung

EisbG

Index

93/01 Eisenbahn

Text

Ausstellung eines Duplikates der Fahrerlaubnis

Paragraph 137,

  1. Absatz einsIm Falle einer verloren gegangenen, gestohlenen oder zerstörten Fahrerlaubnis ist auf Antrag des darin angeführten Inhabers ein Duplikat der verloren gegangenen, gestohlenen oder zerstörten Fahrerlaubnis auszustellen, wenn der Verlust, der Diebstahl oder die Zerstörung glaubhaft gemacht wird.
  2. Absatz 2Wird die verloren gegangene oder gestohlene Fahrerlaubnis wieder gefunden, ist diese, wenn bereits ein Duplikat dieser verloren gewesenen oder gestohlenen Fahrerlaubnis ausgestellt worden ist, der Behörde abzuliefern.

Zuletzt aktualisiert am

23.12.2020

Gesetzesnummer

10011302

Dokumentnummer

NOR40228553