Chemikaliengesetz 1996
BGBl. I Nr. 53/1997 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 140/2020
BG
§ 71a
01.02.2021
ChemG 1996
82/02 Gesundheitsrecht allgemein
Wer einen Stoff nach den Anhängen I oder II der Verordnung (EU) 2019/1148 oder Gemische oder Stoffe, die diese Stoffe enthalten, mit dem Vorsatz erwirbt, besitzt oder einem anderen überlässt, dass dieser bei der vorschriftswidrigen Erzeugung von Schieß- oder Sprengmitteln verwendet werde, ist, wenn die Tat nicht nach einer anderen Bestimmung mit strengerer Strafe bedroht ist, mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr zu bestrafen. § 175 Abs. 2 des Strafgesetzbuches, BGBl. Nr. 60/1974, gilt sinngemäß
22.12.2020
10011071
NOR40228475