Chemikaliengesetz 1996
Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 53 aus 1997, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 140 aus 2020,
BG
Paragraph 71 a,
01.02.2021
ChemG 1996
82/02 Gesundheitsrecht allgemein
Wer einen Stoff nach den Anhängen römisch eins oder römisch II der Verordnung (EU) 2019/1148 oder Gemische oder Stoffe, die diese Stoffe enthalten, mit dem Vorsatz erwirbt, besitzt oder einem anderen überlässt, dass dieser bei der vorschriftswidrigen Erzeugung von Schieß- oder Sprengmitteln verwendet werde, ist, wenn die Tat nicht nach einer anderen Bestimmung mit strengerer Strafe bedroht ist, mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr zu bestrafen. Paragraph 175, Absatz 2, des Strafgesetzbuches, Bundesgesetzblatt Nr. 60 aus 1974,, gilt sinngemäß
22.12.2020
10011071
NOR40228475