Absatz einsWer
- Ziffer einsdie in der CLP-V festgelegten Vorschriften über die Einstufung, Kennzeichnung oder Verpackung verletzt,
- Ziffer 2die Kennzeichnung eines gefährlichen Stoffes oder Gemisches nicht gemäß Artikel 17, Absatz 2, der CLP-V in Verbindung mit Paragraph 24, Absatz eins, in deutscher Sprache anbringt,
- Ziffer 3als Hersteller oder Importeur den Meldebestimmungen gemäß Artikel 40, der CLP-V zuwiderhandelt,
- Ziffer 3 aals Importeur oder nachgeschalteter Anwender den Meldebestimmungen des Artikel 45, in Verbindung mit Anhang römisch VIII der CLP-V zuwiderhandelt,
- Ziffer 4den Bestimmungen über Werbung gemäß Artikel 48, der CLP-V zuwiderhandelt,
- Ziffer 5den Bestimmungen zur Aufbewahrung oder Bereitstellung von Informationen gemäß der REACH-V zuwiderhandelt,
- Ziffer 6den Bestimmungen zur Aufbewahrung oder Bereitstellung von Informationen gemäß der CLP-V zuwiderhandelt,
- Ziffer 7einen Stoff ohne die erforderliche Registrierung gemäß der REACH-V herstellt, in Verkehr bringt oder verwendet,
- Ziffer 8Informationen, die er nach der REACH-V vorlegen muss, nicht an die ECHA oder, soweit dies verlangt ist, an die zuständige Behörde übermittelt,
- Ziffer 9den Bestimmungen des Titels römisch IV der REACH-V („Informationen in der Lieferkette“) zuwiderhandelt,
- Ziffer 10das Sicherheitsdatenblatt gemäß Artikel 31, in Verbindung mit Anhang römisch II der REACH-V nicht in der gehörigen Art und Weise erstellt,
- Ziffer 11das Sicherheitsdatenblatt nicht gemäß Artikel 31, Absatz 5, der REACH-V in Verbindung mit Paragraph 25, Absatz 4, in deutscher Sprache ausstellt oder sonstigen Pflichten des Paragraph 25, zuwiderhandelt,
- Ziffer 12einen Stoff in solchen Verwendungsbereichen einsetzt, die nicht in einem Sicherheitsdatenblatt enthalten sind, oder nicht gemäß den Anforderungen des Titels römisch fünf der REACH-V in einem entsprechenden Stoffsicherheitsbericht abgedeckt sind oder nicht an die ECHA gemeldet wurden (Artikel 38, der REACH-V),
- Ziffer 13den Bestimmungen des Titels römisch fünf der REACH-V zuwiderhandelt,
- Ziffer 14als Hersteller, Importeur oder nachgeschalteter Anwender den Bestimmungen des Titels römisch VII der REACH-V zuwiderhandelt,
- Ziffer 15einen Stoff, ein Gemisch oder ein Erzeugnis entgegen einer Beschränkung gemäß Artikel 67, in Verbindung mit Anhang römisch XVII der REACH-V herstellt, in Verkehr bringt oder verwendet,
- Ziffer 16der PIC-V zuwiderhandelt, indem er das Verfahren der Ausfuhrnotifikation nicht einhält, den Auskunftspflichten nicht nachkommt, Einfuhrentscheidungen nicht beachtet, die ausdrückliche Zustimmung des Importlandes im Wege der Behörde nicht einholt oder indem er die in der genannten Verordnung festgelegte Kennzeichnungs- und Verpackungspflicht bei der Ausfuhr nicht einhält oder der Übermittlungspflicht betreffend Sicherheitsdatenblätter bei der Ausfuhr zuwiderhandelt,
- Ziffer 17Chemikalien oder Erzeugnisse (Fertigwaren, Artikel), für die nach der PIC-V ein Ausfuhrverbot gilt, entgegen diesem Ausfuhrverbot ausführt oder in Verkehr bringt,
- Ziffer 18in einer zollrechtlichen Ausfuhranmeldung eine gemäß Artikel 19, Absatz eins, oder 2 der PIC-V anzugebende Kennnummer nicht angibt oder eine unrichtige Kennnummer angibt,
- Ziffer 19Verboten und Beschränkungen einer gemäß Paragraph 17, erlassenen Verordnung zuwiderhandelt,
- Ziffer 20der EU-OzonV zuwiderhandelt,
- Ziffer 21einem Bescheid gemäß Paragraph 18, oder den ihm nach Paragraph 19, auferlegten Sorgfalts-, Informations- und Mitteilungspflichten zuwiderhandelt,
- Ziffer 22als Verantwortlicher im Sinne des Paragraph 27, die Nachforschungs- und Einstufungspflichten (Paragraph 21,) verletzt oder den Vorschriften (Paragraphen 23 und 24) über die Verpackung oder Kennzeichnung von Stoffen und Gemischen zuwiderhandelt, die nach diesem Bundesgesetz und den dazu ergangenen Verwaltungsakten bestehen,
- Ziffer 23Artikel 3,, 4 oder 5 der EU-QuecksilberV zu Ein- und Ausfuhr von Quecksilber, Quecksilberverbindungen und -gemischen und mit Quecksilber versetzten Produkten und zur Herstellung mit Quecksilber versetzter Produkte zuwiderhandelt,
- Ziffer 23 aArtikel 7, der EU-QuecksilberV zur Verwendung von Quecksilber und Quecksilberverbindungen in industriellen Prozessen zuwiderhandelt,
- Ziffer 23 bArtikel 8, der EU-QuecksilberV in Bezug auf Herstellung und Inverkehrbringen neuer mit Quecksilber versetzter Produkte zuwiderhandelt,
- Ziffer 24der POP-römisch fünf zuwiderhandelt,
- Ziffer 25Wasch- oder Reinigungsmittel (Detergenzien) oder Tenside entgegen der Verordnung (EG) Nr. 648/2004 über Detergenzien oder entgegen den Anforderungen einer Verordnung gemäß Paragraph 30, oder 32, oder ohne Erfüllung der Verpflichtung gemäß Paragraph 33, in Verkehr bringt,
- Ziffer 26Gifte gemäß Paragraph 35, abgibt oder erwirbt, ohne hiezu gemäß den Paragraphen 41, oder 42 berechtigt zu sein,
- Ziffer 27als Inhaber eines Betriebes, der Gifte gemäß Paragraph 35, herstellt oder in Verkehr bringt, entgegen Paragraph 44, keinen Beauftragten für den Giftverkehr bestellt,
- Ziffer 28als Beauftragter für den Giftverkehr seinen Pflichten gemäß Paragraph 44, Absatz eins, nicht nachkommt,
- Ziffer 29Gifte entgegen Paragraph 45, an Letztverbraucher abgibt oder einer gemäß Paragraph 45, Absatz 4, erlassenen Verordnung zuwiderhandelt,
- Ziffer 30Gifte gemäß Paragraph 35, entgegen Paragraph 46, Absatz 2, oder einer gemäß Paragraph 41 b, Absatz 3, oder Paragraph 46, Absatz 3, erlassenen Verordnung in Verkehr bringt oder verwendet,
- Ziffer 30 adie Meldepflicht gemäß Paragraph 41 a, Absatz 4, nicht befolgt,
- Ziffer 31Prüfstellen entgegen Paragraph 50, oder einer gemäß Paragraph 51, erlassenen Verordnung betreibt,
- Ziffer 32den Pflichten des Paragraph 62, Absatz eins, zuwiderhandelt,
- Ziffer 33Stoffe, Gemische oder Erzeugnisse in Verkehr bringt, über die die vorläufige Beschlagnahme gemäß Paragraph 67, oder mit Bescheid die Beschlagnahme gemäß Paragraph 69, verhängt worden ist,
- Ziffer 34einer von der zuständigen Überwachungsbehörde gemäß Paragraph 70, angeordneten Maßnahme zuwiderhandelt,
- Ziffer 35entgegen Artikel 5, in Verbindung mit Artikel 8, Absatz eins, der Verordnung (EU) 2019/1148 einen beschränkten Ausgangsstoff für Explosivstoffe oder ein Gemisch, das die in Anhang römisch eins der Verordnung (EU) 2019/1148 angeführten Chlorate oder Perchlorate enthält, einem Mitglied der Allgemeinheit bereitstellt,
- Ziffer 36entgegen Artikel 5, der Verordnung (EU) 2019/1148 und ohne eine rechtskräftige Genehmigung gemäß Paragraph 10, erlangt zu haben, einen beschränkten Ausgangsstoff für Explosivstoffe nach Österreich verbringt, besitzt oder verwendet, oder den beschränkten Ausgangsstoff für Explosivstoffe nicht für Dritte unzugänglich aufbewahrt,
- Ziffer 37entgegen Artikel 7, der Verordnung (EU) 2019/1148 den Verpflichtungen zur Unterrichtung der Lieferkette nicht nachkommt,
- Ziffer 38entgegen Artikel 8, der Verordnung (EU) 2019/1148 seinen Verpflichtungen zur Überprüfung bei Verkauf oder zur Aufbewahrung der diesbezüglichen Daten nicht nachkommt, oder die Daten nicht den zuständigen Inspektions- und Strafverfolgungsbehörden, einschließlich der nationalen Kontaktstelle gemäß Paragraph 10, Absatz 13,, auf deren Verlangen zur Verfügung stellt,
- Ziffer 39entgegen Artikel 9, der Verordnung (EU) 2019/1148 seiner Prüfpflicht bezüglich des Vorliegens einer verdächtigen Transaktion nicht nachkommt, oder eine verdächtige Transaktion, das Abhandenkommen oder den Diebstahl erheblicher Mengen eines regulierten Ausgangsstoffes für Explosivstoffe nicht der nationalen Kontaktstelle meldet,
- Ziffer 40als Mitglied der Allgemeinheit entgegen Artikel 9, Absatz 6, der Verordnung (EU) 2019/1148 Abhandenkommen und Diebstahl erheblicher Mengen eines beschränkten Ausgangsstoffes nicht der nationalen Kontaktstelle meldet,
begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe von mindestens 500 € bis zu 20180 €, im Wiederholungsfall bis zu 40375 € zu bestrafen. Der Versuch ist strafbar.