Kurztitel

Eisenbahngesetz 1957

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 60 aus 1957, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 143 aus 2020,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 32

Inkrafttretensdatum

23.12.2020

Außerkrafttretensdatum

19.07.2024

Abkürzung

EisbG

Index

93/01 Eisenbahn

Text

2. Abschnitt
Bauartgenehmigung

1. Unterabschnitt
Schienenfahrzeuge

Erforderlichkeit einer Bauartgenehmigung

Paragraph 32,

  1. Absatz eins,Vor Erteilung einer Betriebsbewilligung ist für die Inbetriebnahme einzelner oder zahlenmäßig unbestimmter baugleicher Schienenfahrzeuge sowie veränderter einzelner oder zahlenmäßig unbestimmter baugleicher Schienenfahrzeuge eine Bauartgenehmigung erforderlich. Dies gilt nicht für Schienenfahrzeuge, die in den Anwendungsbereich des 8. Teiles fallen.
  2. Absatz 2,Keine Bauartgenehmigung ist erforderlich für die Inbetriebnahme von Reisezugwagen und Güterwagen, die
    1. Ziffer eins
      internationalen einheitlichen Baumustern entsprechen, und
    2. Ziffer 2
      die in einem anderen Staat behördlich oder in einer sonst in diesem Staat zulässigen Form zugelassen sind.

Zuletzt aktualisiert am

23.07.2024

Gesetzesnummer

10011302

Dokumentnummer

NOR40228452