Chemikaliengesetz 1996
Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 53 aus 1997, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 140 aus 2020,
BG
Paragraph 65,
23.12.2020
ChemG 1996
82/02 Gesundheitsrecht allgemein
Die Bundesministerin bzw. der Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie oder der Landeshauptmann können, sofern sie zur Überwachung von Vorschriften dieses Bundesgesetzes und der darauf basierenden Verwaltungsakte oder zur Durchführung von Maßnahmen, die auf Grund dieses Bundesgesetzes oder darauf basierender Verordnungen vorzunehmen sind, in erster Instanz zuständig sind, im Interesse der Zweckmäßigkeit, Raschheit und Einfachheit des Verfahrens generell oder im Einzelfall mit bestimmten Überwachungsaufgaben oder mit der Durchführung bestimmter Maßnahmen nachgeordnete Behörden ganz oder teilweise betrauen.
22.12.2020
10011071
NOR40228419