Chemikaliengesetz 1996
Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 53 aus 1997, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 140 aus 2020,
BG
Paragraph 50,
23.12.2020
ChemG 1996
82/02 Gesundheitsrecht allgemein
Ökotoxikologische und toxikologische Prüfungen von Stoffen und Gemischen müssen gemäß Artikel 8, Absatz 4, der CLP-V in Verbindung mit Artikel 13, Absatz 4, der REACH-V von Prüfstellen durchgeführt werden, die – unbeschadet der sonst für diese geltenden Rechtsvorschriften – über eine dem jeweiligen Stand der Wissenschaft und Technik entsprechende und in einer Verordnung nach Paragraph 51, näher ausgeführte Laborpraxis verfügen oder die einem anderen internationalen Standard, der von der Europäischen Kommission oder von der ECHA als gleichwertig anerkannt ist, entsprechen sowie die Anforderungen gemäß Ziffer eins bis 5 erfüllen:
Lebensmitteltechnologie
22.12.2020
10011071
NOR40228408