Kurztitel

Chemikaliengesetz 1996

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 53 aus 1997, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 140 aus 2020,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 43,

Inkrafttretensdatum

23.12.2020

Abkürzung

ChemG 1996

Index

82/02 Gesundheitsrecht allgemein

Text

Aufzeichnungspflicht

Paragraph 43,

  1. Absatz einsWer Gifte gemäß Paragraph 35, herstellt, in das Bundesgebiet verbringt oder erwirbt, hat für jedes Kalenderjahr genaue und fortlaufende Aufzeichnungen über Art, Menge, Herkunft und Verbleib der von ihm hergestellten, eingeführten, erworbenen oder abgegebenen Gifte zu führen. Die Aufzeichnungen sind sieben Jahre, gerechnet vom Tag der letzten Eintragung, aufzubewahren.
  2. Absatz 2Die Bundesministerin bzw. der Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie kann durch Verordnung nähere Bestimmungen über Form, Inhalt und Umfang dieser Aufzeichnungen sowie über die Empfangsbestätigungen gemäß Paragraph 46, Absatz eins, erlassen.

Anmerkung

Zu dieser Bestimmung gibt es im USP folgenden Artikel: Aufzeichnungspflichten und Beauftragte Person für den Giftverkehr

Schlagworte

Landwirt

Zuletzt aktualisiert am

22.12.2020

Gesetzesnummer

10011071

Dokumentnummer

NOR40228405