Kurztitel

Fluorierte Treibhausgase-Gesetz 2009

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 103 aus 2009, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 140 aus 2020,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 6 a

Inkrafttretensdatum

16.07.2021

Index

83 Natur-, Umwelt- und Klimaschutz

Text

Marktüberwachungsbehörden

Paragraph 6 a,

  1. Absatz eins,Zuständige Behörde für die Marktüberwachung im Bereich der Verordnungen nach Paragraph 2, ist der Landeshauptmann. Bei fluorierten Treibhausgasen und bei Erzeugnissen und Einrichtungen, die fluorierte Treibhausgase enthalten oder zu ihrem Funktionieren benötigen, die aus Drittstaaten auf den Unionsmarkt gelangen, hat die Zollbehörde diesbezüglich – im Rahmen ihres Wirkungsbereiches – nach Maßgabe des Kapitels römisch sieben der Verordnung (EU) 2019/1020 über Marktüberwachung und die Konformität von Produkten sowie zur Änderung der Richtlinie 2004/42/EG und der Verordnungen (EG) Nr. 765 aus 2008, und (EU) Nr. 305 aus 2011,, Amtsblatt Nummer L 169 vom 25.06.2019 Seite 1, mitzuwirken.
  2. Absatz 2,Unbeschadet des Paragraph 6, richtet sich der Umfang der Befugnisse des Landeshauptmannes und der Zollbehörde für die Überwachung der Einhaltung der Vorschriften dieses Bundesgesetzes und der darauf beruhenden Verordnungen sowie der Verordnung (EU) Nr. 517 aus 2014, und der dazu ergangenen Verordnungen nach den einschlägigen Bestimmungen der Verordnung (EU) 2019/1020.
  3. Absatz 3,Die Zollbehörde hat ferner die im Rahmen ihrer zollamtlichen Tätigkeiten gewonnenen, auch personenbezogenen Informationen, die für die Durchführung des in Paragraph eins, genannten Rechtsaktes sowie für die Vollziehung dieses Bundesgesetzes erforderlich sind, den mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes befassten Behörden mitzuteilen.

Zuletzt aktualisiert am

14.04.2021

Gesetzesnummer

20006451

Dokumentnummer

NOR40228365