Absatz eins,Versicherungsunternehmen haben nach Maßgabe der Absatz 2 bis 7 und der delegierten Verordnung (EU) 2017/2358 interne Verfahren
- Ziffer einsfür die Konzeption und Freigabe jedes einzelnen neuen Versicherungsprodukts sowie jeder wesentlichen Änderung bestehender Versicherungsprodukte und
- Ziffer 2für den ordnungsgemäßen Vertrieb und die regelmäßige Überprüfung der von ihnen konzipierten Versicherungsprodukte
zu unterhalten, zu betreiben sowie regelmäßig zu überprüfen und erforderlichenfalls anzupassen. Diese Verfahren müssen verhältnismäßig sein und insbesondere der Art des betreffenden Versicherungsprodukts entsprechen.