Absatz eins,In folgenden Fällen ist der Gewinn aus Land- und Forstwirtschaft stets durch Einnahmen-Ausgaben-Rechnung zu ermitteln:
- Ziffer einsBei einem Einheitswert des land- und forstwirtschaftlichen Betriebes von mehr als 75 000 Euro.
- Ziffer 2Bei Ausübung der Option gemäß Paragraph 2, Absatz 3,
- Ziffer 3Bei Ausübung der sozialversicherungsrechtlichen Beitragsgrundlagenoption gemäß Paragraph 23, Absatz eins a, BSVG.