Kurztitel

Bildungsstandardsverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 1 aus 2009, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 548 aus 2020,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 2

Inkrafttretensdatum

08.12.2020

Außerkrafttretensdatum

08.09.2023

Abkürzung

BiStV

Index

70/06 Schulunterricht

Text

Begriffsbestimmungen

Paragraph 2,

Im Sinne dieser Verordnung sind

  1. Ziffer eins
    „Bildungsstandards“ konkret formulierte Lernergebnisse in den einzelnen oder den in fachlichem Zusammenhang stehenden Pflichtgegenständen, die sich aus den Lehrplänen der in Paragraph eins, genannten Schularten und Schulstufen ableiten lassen. Diese Lernergebnisse basieren auf grundlegenden Kompetenzen, über die die Schülerinnen und Schüler bis zum Ende der jeweiligen Schulstufe in der Regel verfügen sollen;
  2. Ziffer 2
    „Kompetenzen“ längerfristig verfügbare kognitive Fähigkeiten und Fertigkeiten, die von Lernenden entwickelt werden und die sie befähigen, Aufgaben in variablen Situationen erfolgreich und verantwortungsbewusst zu lösen und die damit verbundene motivationale und soziale Bereitschaft zu zeigen;
  3. Ziffer 3
    „grundlegende Kompetenzen“ solche, die wesentliche inhaltliche Bereiche eines Gegenstandes abdecken und somit für den Aufbau von Kompetenzen, deren nachhaltiger Erwerb für die weitere schulische und berufliche Bildung von zentraler Bedeutung ist, maßgeblich sind;
  4. Ziffer 4
    „Kompetenzmodelle“ prozessorientierte Modellvorstellungen über den Erwerb von fachbezogenen oder fächerübergreifenden Kompetenzen. Sie strukturieren Bildungsstandards innerhalb eines Unterrichtsgegenstandes und stützen sich dabei auf fachdidaktische sowie fachsystematische Gesichtspunkte;
  5. Ziffer 5
    „Kompetenzbereiche“ fertigkeitsbezogene Teilbereiche des Kompetenzmodells.
  6. Ziffer 6
    „Kompetenzerhebungen“ gemäß Paragraph 4, IQS-G, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 50 aus 2019,, und Paragraph 17, Absatz eins a, SchUG standardisierte Testverfahren zur Überprüfung der durch die Bildungsstandards formulierten Lernergebnisse. Ziel ist die Feststellung des Lernstandes im Verhältnis zu den definierten Lernzielen. Dies dient der Förderplanung, Förderung, sowie der Unterrichtsplanung und Qualitätsentwicklung im österreichischen Schulwesen.

Zuletzt aktualisiert am

11.09.2023

Gesetzesnummer

20006166

Dokumentnummer

NOR40228261