2. COVID-19-Schutzmaßnahmenverordnung
Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 544 aus 2020, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 566 aus 2020,
römisch fünf
Paragraph 11
07.12.2020
16.12.2020
2. COVID-19-SchuMaV
82/02 Gesundheitsrecht allgemein
Stehen Tests nicht in ausreichender Zahl zur Verfügung, sind vorrangig Mitarbeiter mit Patientenkontakt zu testen.
Das COVID-19-Präventionskonzept kann auch ein datenschutzkonformes System zur Nachvollziehbarkeit von Kontakten, wie beispielsweise ein System zur Erfassung von Anwesenheiten auf freiwilliger Basis der Besucher bzw. Begleitpersonen, beinhalten.
Hilfsbereich, Palliativbegleitung, Patientenanwalt, Gesundheitsdienstleistungserbringer, Patientenkontakt, Unterstützungsaufgabe
17.12.2020
20011383
NOR40228187