Absatz einsDie Wartezeit ist erfüllt, wenn am Stichtag (Paragraph 223, Absatz 2,) Versicherungsmonate im Sinne des Paragraph 235, Absatz 2, in folgender Mindestzahl vorliegen:
- Ziffer einsfür eine Leistung aus einem Versicherungsfall der geminderten Arbeitsfähigkeit sowie aus dem Versicherungsfall des Todes
- Litera awenn der Stichtag vor Vollendung des 50. Lebensjahres liegt, 60 Monate;
- Litera bwenn der Stichtag nach Vollendung des 50. Lebensjahres liegt, erhöht sich die Wartezeit nach Litera a, je nach dem Lebensalter des (der) Versicherten für jeden weiteren Lebensmonat um jeweils einen Monat bis zum Höchstausmaß von 180 Monaten;
- Ziffer 2für eine Leistung aus einem Versicherungsfall des Alters, und zwar
- Litera afür die Alterspension (Knappschaftsalterspension) 180 Monate;
Anmerkung, Litera b, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 43 aus 2000,)- Litera cfür den Knappschaftssold 240 Monate.