(2)Absatz 2,Alleiniger Gründer und Eigentümer der Agentur ist zum Zeitpunkt der Errichtung der Bund, vertreten durch den Bundesminister für Gesundheit und Frauen und den Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft, die auch gemeinsam die Gesellschafterrechte wahrnehmen. Der Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz und die Bundesministerin für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus sind ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen eine Beteiligung der Länder im Wege der Kapitalerhöhung durchzuführen. Ab dem Zeitpunkt der Beteiligung der Länder findet § 39 des Gesetzes vom 6. März 1906 über Gesellschaften mit beschränkter Haftung, RGBl. Nr. 58/1906, Anwendung, wobei die Gesellschafterrechte des Bundes weiterhin vom Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz und von der Bundesministerin für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus wahrgenommen werden.Alleiniger Gründer und Eigentümer der Agentur ist zum Zeitpunkt der Errichtung der Bund, vertreten durch den Bundesminister für Gesundheit und Frauen und den Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft, die auch gemeinsam die Gesellschafterrechte wahrnehmen. Der Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz und die Bundesministerin für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus sind ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen eine Beteiligung der Länder im Wege der Kapitalerhöhung durchzuführen. Ab dem Zeitpunkt der Beteiligung der Länder findet Paragraph 39, des Gesetzes vom 6. März 1906 über Gesellschaften mit beschränkter Haftung, RGBl. Nr. 58 aus 1906,, Anwendung, wobei die Gesellschafterrechte des Bundes weiterhin vom Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz und von der Bundesministerin für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus wahrgenommen werden.