Kurztitel

Kraftfahrgesetz 1967

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 267 aus 1967, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 134 aus 2020,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 28 a,

Inkrafttretensdatum

16.12.2020

Außerkrafttretensdatum

20.04.2023

Abkürzung

KFG 1967

Index

90/02 Kraftfahrrecht

Text

In Österreich erteilte EG-Betriebserlaubnis

Paragraph 28 a,

  1. Absatz einsDer Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie ist zuständig:
    1. Ziffer eins
      für die Erteilung, Änderung, Erweiterung, Entziehung, Verweigerung oder Ungültigkeitserklärung einer EG-Typgenehmigung (einschließlich Mehrstufen-Typgenehmigung, Mehrphasen-Typgenehmigung, Einphasen-Typgenehmigung oder gemischte Typgenehmigung), Kleinserien-Typgenehmigung oder einer nationalen Kleinserien-Typgenehmigung gemäß den EU-Rechtsakten betreffend die Genehmigung von Fahrzeugen, Richtlinie 2007/46/EG, Verordnung (EU) Nr. 167/2013 oder Verordnung Nr. (EU) 168/2013 für Fahrzeuge, sowie für Systeme, Bauteile oder selbständige technische Einheiten, die für den Anbau an derartigen Fahrzeugen vorgesehen sind; der Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie hat durch Verordnung die jeweils aktuelle Fassung der genannten Betriebserlaubnisrichtlinien ersichtlich zu machen;
    2. Ziffer 2
      für Mitteilungen an die Kommission der Europäischen Union und die anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union im Zusammenhang mit Ziffer eins ;,
    3. Ziffer 3
      für die Information der Landeshauptmänner über Fälle der Ziffer eins,, sowie Information der Landeshauptmänner über in anderen Mitgliedstaaten erteilte EG-Betriebserlaubnisse;
    4. Ziffer 4
      für allenfalls zu treffende Maßnahmen zur Sicherstellung der Einhaltung der in Ziffer eins, genannten Richtlinien.
  2. Absatz 2Im Verfahren auf Erteilung einer EG-Betriebserlaubnis kann auf Antrag des Herstellers von den in den Betriebserlaubnisrichtlinien vorgesehenen Ausnahmemöglichkeiten für Fahrzeuge, die in Kleinserien hergestellt werden, die zu auslaufenden Serien gehören, oder die aufgrund bestimmter angewandter Technologien oder Merkmale eine oder mehrere Anforderungen einer oder mehrerer Einzelrichtlinien nicht erfüllen können, Gebrauch gemacht werden.
  3. Absatz 3Der Antrag ist vom Hersteller unter Anschluß aller erforderlichen Unterlagen zu stellen. Dem Antrag sind eine Beschreibungsmappe mit den erforderlichen Angaben und die Genehmigungsbögen zu allen anwendbaren Einzelrichtlinien beizufügen.
  4. Absatz 4Durch Verordnung werden die näheren Bestimmungen hinsichtlich der Antragsunterlagen (Beschreibungsbogen), der Abwicklung des Verfahrens, der Qualitätssicherung, der durchzuführenden Kontrollen und einzuhaltenden Einzelrichtlinien sowie der Inhalt der Übereinstimmungsbescheinigung festgelegt.
  5. Absatz 4 aDer Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie kann vom Hersteller unter Angabe von Gründen zusätzliche Unterlagen anfordern, die für eine Entscheidung über die erforderlichen Prüfungen notwendig sind oder die die Durchführung dieser Prüfungen erleichtern. Der Hersteller hat dem Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie die Zahl von Fahrzeugen zur Verfügung zu stellen, die für die ordnungsgemäße Durchführung des Typgenehmigungsverfahrens erforderlich ist.
  6. Absatz 4 bDie Genehmigung wird erteilt, wenn die in Betracht kommenden Anforderungen der jeweiligen Betriebserlaubnisrichtlinien erfüllt werden und die Einhaltung der technischen Vorschriften durch die erforderlichen Prüfungen nachgewiesen wird. Stellt der Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie fest, dass eine Type eines Fahrzeugs, eines Systems, eines Bauteils oder einer selbstständigen technischen Einheit zwar den erforderlichen Bestimmungen entspricht, aber dennoch ein erhebliches Risiko für die Sicherheit im Straßenverkehr darstellt oder die Umwelt oder die öffentliche Gesundheit ernsthaft gefährdet, so kann er die Erteilung der EG-Betriebserlaubnis verweigern. In diesem Fall übermittelt er den anderen Mitgliedstaaten und der Kommission unverzüglich ausführliche Unterlagen mit einer Begründung seiner Entscheidung und Belegen für seine Feststellungen.
  7. Absatz 5Bei Vorliegen der Genehmigungsvoraussetzungen darf diese nur erteilt werden, wenn ein Qualitätssicherungssystem installiert ist, welches die Anforderungen der jeweiligen Betriebserlaubnisrichtlinien erfüllt und gewährleistet ist, dass die herzustellenden Fahrzeuge, Systeme, Bauteile oder selbständige technische Einheiten jeweils mit dem genehmigten Typ übereinstimmen. Der Antragsteller hat die Kosten der Überprüfung des Qualitätssicherungssystems zu tragen. Die Genehmigung kann erforderlichenfalls mit Nebenbestimmungen (Bedingungen, Auflagen) versehen sein, um die Erfüllung der sich aus der Genehmigung ergebenden Pflichten durch den Hersteller sicherzustellen.
  8. Absatz 6Der Inhaber einer EG-Betriebserlaubnis hat für von ihm in den Handel gebrachte Fahrzeuge eine Übereinstimmungsbescheinigung im Sinne der jeweils anzuwendenden Betriebserlaubnisrichtlinie auszustellen. Der Inhaber einer EG-Betriebserlaubnis oder sein gemäß Paragraph 29, Absatz 2, in Österreich Bevollmächtigter hat für von ihm in Österreich in den Handel gebrachte Fahrzeuge, für die er eine Übereinstimmungsbescheinigung ausgestellt hat, die Genehmigungsdaten in die Genehmigungsdatenbank einzugeben. Dies gilt auch für andere Fahrzeuge dieser Type, die in Österreich zugelassen werden sollen und über eine gültige Übereinstimmungsbescheinigung verfügen oder für die der Inhaber einer EG-Betriebserlaubnis eine Übereinstimmungsbescheinigung ausgestellt hat und die bereits im Ausland zugelassen waren. Das ist in den Genehmigungsdaten samt Angabe des Datums der erstmaligen Zulassung entsprechend zu vermerken. Ist bei einem der wiederkehrenden Begutachtung unterliegenden Fahrzeug bereits eine Begutachtung fällig geworden, dürfen die Genehmigungsdaten erst nach Vorliegen eines positiven Gutachtens gemäß Paragraph 57 a, angelegt werden. Dieses Gutachten kann durch den Nachweis eines positiven Ergebnisses einer technischen Untersuchung im Sinne der Richtlinie 2014/45/EU, ABl. L Nr. 127 vom 29.04.2014, S 51 ersetzt werden, sofern keine weitere Begutachtung gemäß Paragraph 57 a, fällig geworden ist. Wurde das Fahrzeug bereits im Ausland zugelassen und die Übereinstimmungsbescheinigung eingezogen, ersetzt eine Zulassungsbescheinigung im Sinne der Richtlinie 1999/37/EG, in der Fassung der Richtlinie 2014/46/EU, ABl. L Nr. 127 vom 29.04.2014, S 129, die Übereinstimmungsbescheinigung. Wenn vom Inhaber der EG-Betriebserlaubnis oder seinem Bevollmächtigten keine Übereinstimmungsbescheinigung ausgestellt werden kann, so haben diese nach Eingabe der Genehmigungsdaten einen Datenauszug aus der Genehmigungsdatenbank herzustellen und dem Antragsteller zu übergeben.
  9. Absatz 7Der Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie hat das Recht, stichprobenartig die Produktion von Fahrzeugen, Bauteilen oder technischen Einheiten, denen gemäß Absatz eins, Ziffer eins, in Österreich eine EG-Betriebserlaubnis erteilt wurde, auf deren Übereinstimmung mit den in Absatz eins, Ziffer eins, genannten Betriebserlaubnisrichtlinien zu überprüfen oder überprüfen zu lassen. Dies kann auch auf Antrag anderer Mitgliedstaaten oder in Zusammenarbeit mit anderen Mitgliedstaaten geschehen. Wenn das Überprüfungsergebnis negativ ist hat der Inhaber der Betriebserlaubnis die Kosten der Überprüfungen zu tragen.
  10. Absatz 8Jede genehmigungspflichtige Änderung oder Einstellung der mit einer EG-Betriebserlaubnis versehenen Produktion ist unverzüglich dem Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie anzuzeigen. Durch Verordnung ist festzusetzen, welche Änderungen
    1. Ziffer eins
      nur gemäß Absatz eins, Ziffer 2, anzuzeigen sind oder
    2. Ziffer 2
      eine Änderung oder Neuausstellung der EG-Betriebserlaubnis erfordern.
  11. Absatz 9Eine in Österreich erteilte EG-Betriebserlaubnis kann nach allenfalls zu treffenden Maßnahmen gemäß Absatz eins, Ziffer 3, bei Nichtübereinstimmung der Produktion mit den im Beschreibungsbogen zur EG-Betriebserlaubnis enthaltenen Daten entzogen werden.
  12. Absatz 10Eine EG-Betriebserlaubnis wird ungültig, wenn eine oder mehrere der Genehmigungen, die Bestandteil des Beschreibungsbogens sind, nach den jeweiligen Einzelrichtlinien ungültig werden, sofern diese in ihren Übergangsbestimmungen nichts anderes vorsehen.
  13. Absatz 11Die Erteilung einer EG-Betriebserlaubnis ist jedenfalls zu verweigern, wenn ein gleicher Antrag bereits in einem anderen Mitgliedstaat gestellt wurde.

Zuletzt aktualisiert am

20.04.2023

Gesetzesnummer

10011384

Dokumentnummer

NOR40227816