Absatz einsAußer den im Paragraph 14, Absatz eins bis 7 und in den Paragraphen 15 und 17 bis 19 angeführten Scheinwerfern, Leuchten und Rückstrahlern dürfen ohne Bewilligung gemäß Absatz 4, an Kraftfahrzeugen und Anhängern nur angebracht werden:
- Ziffer einsLeuchten für die Beleuchtung des Wageninneren, der dem Betrieb dienenden Kontrollgeräte, der Zeichen für Platzkraftwagen (Taxi-Fahrzeuge), der Fahrpreisanzeiger und von Zeichen für die im Absatz 5, Litera d und e angeführten Fahrzeuge von ärztlichen Bereitschaftsdiensten oder Ärzten;
- Ziffer 2Freizeichen, Linienzeichen, Zielschilder und dergleichen, Parkleuchten sowie Leuchten oder Rückstrahler, mit denen rotes oder gelbrotes Licht aus- oder rückgestrahlt werden kann und mit denen die Lage einer geöffneten Fahrzeugtüre angezeigt werden kann, und Leuchten und Rückstrahler, deren Anbringen gemäß Paragraph 33, Absatz eins, nicht angezeigt werden muß;
- Ziffer 3Nebelscheinwerfer, Suchscheinwerfer, Rückfahrscheinwerfer, Arbeitsscheinwerfer, Nebelschlußleuchten und Seitenleuchten;
- Ziffer 4Scheinwerfer und Warnleuchten mit blauem Licht bei
- Litera aFahrzeugen, die zur Verwendung im Bereich des öffentlichen Sicherheitsdienstes bestimmt sind,
- Litera bFahrzeugen, die im Bereich des militärischen Eigenschutzes sowie des Entminungsdienstes zur Verwendung kommen,
- Litera cFahrzeugen, die zur Verwendung von Organen des Amtes für Betrugsbekämpfung und des Zollamtes Österreich bestimmt sind,
- Litera dFeuerwehrfahrzeugen sowie Kommando- und Mannschaftsfahrzeugen der Feuerwehr,
- Litera eFahrzeugen des Rettungsdienstes im Besitz von Gebietskörperschaften,
- Litera fFahrzeugen im Besitz der in Paragraph 23, Absatz eins, Ziffer eins bis 5 des Sanitätergesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 30 aus 2002, namentlich genannten Einrichtungen, oder Fahrzeugen der Bergrettung, der Höhlenrettung oder der Wasserrettung, die für dringende Einsätze im Rettungsdienst, bei Groß-schadensereignissen oder zur Katastrophenhilfe verwendet werden,
- Litera gFahrzeugen, die von gemäß Paragraph 97, Absatz 2, StVO beeideten Straßenaufsichtsorganen zur Begleitung von Sondertransporten verwendet werden, sofern die Verwendung von Blaulicht im Bescheid gemäß Paragraph 39,, Paragraph 82, Absatz 5,, Paragraph 101, Absatz 5, oder Paragraph 104, Absatz 9, als Auflage zur Transportabsicherung vorgeschrieben wurde, für die Dauer dieser Transportbegleitung;
- Litera hFahrzeugen, die von Organen der Strafvollzugsverwaltung verwendet werden,
- Litera iFahrzeugen von Eisenbahninfrastrukturunternehmen, die im Notfallmanagement
- Strichaufzählungvon den Einsatzleitern oder Gefahrgutmanagern dieser Unternehmen verwendet werden, um im Falle außergewöhnlicher Ereignisse innerhalb kurzer Zeit am Einsatzort zu sein oder
- Strichaufzählungim Streifendienst entlang der Bahnstrecken zur Durchführung von Erstmaßnahmen zur Gefahrenbeseitigung nach Buntmetalldiebstählen eingesetzt werden,
- Litera jFahrzeugen der Sicherheitsuntersuchungsstelle des Bundes (Paragraph 2, Unfalluntersuchungsgesetz – UUG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 123 aus 2005,) für Fahrten zum Ort eines Vorfalles gemäß Paragraph 6, UUG 2005;
- Litera kFahrzeugen der Fernmeldebehörden, die für dringende Einsätze im Rahmen der Aufsicht über den ordnungsgemäßen und störungsfreien Betrieb von Funkanlagen (Paragraphen 86, ff des Telekommunikationsgesetzes 2003, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 73 aus 2003,, TKG 2003) verwendet werden;
- Ziffer 5bei Fahrzeugen, die ausschließlich im Bereich des Straßendienstes im Sinne des Paragraph 27, Absatz eins, der StVO. 1960 bestimmt und zur Verrichtung von Streu- oder Schneeräumarbeiten besonders gebaut oder ausgerüstet sind und deren äußerste Punkte durch Flaggen erkennbar gemacht werden, je ein quer zur Fahrtrichtung wirkender Scheinwerfer, mit dem zur Beleuchtung dieser Flaggen weißes Licht ausgestrahlt werden kann;
- Ziffer 6Warnleuchten mit gelbrotem Licht;
- Ziffer 7Ladewarnleuchten zur Kenntlichmachung von Anbaugeräten oder Hubladebühnen, mit denen paarweise gelbrotes Blinklicht ausgestrahlt werden kann. Diese sind möglichst am äußeren Rand der Einrichtung anzubringen;
- Ziffer 8bei Fahrzeugen der Klassen M2, M3, N, O2, O3 und O4 auffällige Markierungen gemäß UN-Regelung Nr. 48 sowie charakteristische Markierungen und Grafiken aus retroreflektierenden Markierungsmaterialien der Klassen „D“ und „E“ gemäß UN-Regelung Nr. 104, letztere unter Einhaltung der Anbringungsvorschriften in Pkt. 7.2 der UN-Regelung Nr. 104;
- Ziffer 9bei Fahrzeugen des öffentlichen Sicherheitsdienstes, der Straßenaufsichtsorgane oder des Straßendienstes sowie bei Feuerwehrfahrzeugen und bei Pannen- und Abschleppfahrzeugen beleuchtete Warnleiteinrichtungen;
- Ziffer 10Beleuchtungseinrichtungen an historischen Fahrzeugen zur Aufrechterhaltung des historischen Erscheinungsbildes; solche Beleuchtungseinrichtungen dürfen aber auf Straßen mit öffentlichem Verkehr nicht im Sinne des Paragraph 99, verwendet werden.