Absatz eins,Als Revisor darf bestellt werden:
- Ziffer einsbei nicht abschlussprüfungspflichtigen Genossenschaften ein in die Liste gemäß Paragraph 17 a, Absatz 2, eingetragener Revisor und
- Ziffer 2bei abschlussprüfungspflichtigen und nicht abschlussprüfungspflichtigen Genossenschaften außerdem
- Litera aein in die Liste gemäß Paragraph 17 a, Absatz 2, eingetragener Revisor, der entweder über eine aufrechte Bescheinigung gemäß Paragraph 35, oder Paragraph 36, des Abschlussprüfer-Aufsichtsgesetzes (APAG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 83 aus 2016,, oder an seiner Stelle der Prüfungsbetrieb des Revisionsverbandes darüber verfügt, er für den Revisionsverband tätig wird und ihm dieser die Methode der Qualitätssicherung vorgibt, oder
- Litera bein Wirtschaftsprüfer, der entweder über eine aufrechte Bescheinigung gemäß Paragraph 35, oder Paragraph 36, APAG oder an seiner Stelle der Prüfungsbetrieb des Revisionsverbandes darüber verfügt, er für den Revisionsverband tätig wird und ihm dieser die Methode der Qualitätssicherung vorgibt, oder
- Litera ceine Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, die über eine aufrechte Bescheinigung gemäß Paragraph 35, oder Paragraph 36, APAG verfügt.