Absatz einsDer Kapitalbetrag ist am Ende des zweitfolgenden Kalendermonates nach der Geltendmachung des Anspruchs gemäß Paragraph 55, Absatz 4, fällig und binnen fünf Bankarbeitstagen entsprechend der Verfügung des Anwartschaftsberechtigten nach Paragraph 58, zu leisten, wobei die Frist für die Fälligkeit frühestens mit dem Ablauf des Zeitraums nach Paragraph 55, Absatz eins, Ziffer eins, oder 2 oder Inanspruchnahme einer Eigenpension aus der gesetzlichen Pensionsversicherung zu laufen beginnt. Abweichend vom ersten Satz kann die Frist für die Fälligkeit verkürzt werden, wenn die Beiträge gemäß Paragraph 52, Absatz 2, abgeführt wurden.