- Ziffer einsvor dem 1. Jänner des betreffenden Jahres ein Anspruch bestanden hat oder
- Ziffer 2sie von Ruhegenüssen abgeleitet werden, auf die vor dem 1. Jänner des betreffenden Jahres ein Anspruch bestanden hat.
Bundestheaterpensionsgesetz
Bundesgesetzblatt Nr. 159 aus 1958, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 135 aus 2020,
BG
Paragraph 11
16.12.2020
31.12.2021
BThPG
65/02 Besonderes Pensionsrecht
Die erstmalige Anpassung eines Ruhebezuges ist abweichend vom ersten Satz erst mit Wirksamkeit ab 1. Jänner des dem Beginn des Anspruches auf den Ruhebezug zweitfolgenden Kalenderjahres vorzunehmen.
gebührenden und der Pensionsanpassung zum 1. Jänner 2021 unterliegenden Ruhe- und Versorgungsbezüge umfasst. Bei einer Erhöhung nach Paragraph 744, Absatz eins, Ziffer 4, ASVG ist der gesamte Erhöhungsbetrag dem Ruhe- oder Versorgungsgenuss zuzurechnen. Bezieht eine Person zwei oder mehrere Ruhe- oder Versorgungsbezüge, so ist Paragraph 744, Absatz 3, ASVG entsprechend anzuwenden.
Ruhebezug, Ruhegenuss
14.12.2021
10008173
NOR40227597