Bei der Berechnung des Umsatzausfalls sind einer oder mehrere der folgenden Betrachtungszeiträume zu wählen, wobei sich der Umsatzausfall in diesem Fall aus dem Vergleich zu den jeweils entsprechenden Zeiträumen des Jahres 2019 ergibt:
Betrachtungszeitraum 1: 16. September 2020 bis 30. September 2020;
Betrachtungszeitraum 2: Oktober 2020;
Betrachtungszeitraum 3: November 2020;
Betrachtungszeitraum 4: Dezember 2020;
Betrachtungszeitraum 5: Jänner 2021;
Betrachtungszeitraum 6: Februar 2021;
Betrachtungszeitraum 7: März 2021;
Betrachtungszeitraum 8: April 2021;
Betrachtungszeitraum 9: Mai 2021;
Betrachtungszeitraum 10: Juni 2021.
Anträge können für bis zu maximal zehn Betrachtungszeiträume gestellt werden. Die Betrachtungszeiträume sind so zu wählen, dass entweder alle Betrachtungszeiträume zeitlich zusammenhängen oder es zwei Blöcke von jeweils zeitlich zusammenhängenden Betrachtungszeiträumen gibt. Zwischen zwei Blöcken von Betrachtungszeiträumen ist eine zeitliche Lücke zulässig.
Unzulässig sind Anträge für den Betrachtungszeitraum November 2020, wenn der Antragsteller für den gesamten Betrachtungszeitraum November 2020 gemäß des auf Grundlage des §3b Abs. 3 des ABBAG-Gesetzes gewährten Lockdown-Umsatzersatzes durchgehend einendiesbezüglichen Lockdown-Umsatzersatz in Anspruch nimmt. Nicht als Lücke im Sinn des vorherigen Absatzes gilt es daher, wenn in diesem Fall bei der Antragstellung der Betrachtungszeitraum November 2020 ausgeklammert wird.Unzulässig sind Anträge für den Betrachtungszeitraum November 2020, wenn der Antragsteller für den gesamten Betrachtungszeitraum November 2020 gemäß des auf Grundlage des §3b Absatz 3, des ABBAG-Gesetzes gewährten Lockdown-Umsatzersatzes durchgehend einendiesbezüglichen Lockdown-Umsatzersatz in Anspruch nimmt. Nicht als Lücke im Sinn des vorherigen Absatzes gilt es daher, wenn in diesem Fall bei der Antragstellung der Betrachtungszeitraum November 2020 ausgeklammert wird.
Falls der Antragsteller nur für Teile eines ausgewählten Betrachtungszeitraumes (beispielsweise für Teile des Betrachtungszeitraumes November 2020 oder für Teile des Betrachtungszeitraumes Dezember 2020) einen auf Grundlage des § 3b Abs. 3 des ABBAG-Gesetzes gewährten Lockdown-Umsatzersatz in Anspruch nimmt, ist ein Antrag für diesen Betrachtungszeitraum zwar zulässig, aber der für den FKZ 800.000 berechnete Betrag ist folgendermaßen zu kürzen: In einem ersten Schritt ist der Betrag des FKZ 800.000 zu ermitteln, der anteilig auf den ausgewählten Betrachtungszeitraum entfällt. Ausgehend von diesem Betrag ist im nächsten Schritt zu berechnen, welcher Anteil des FKZ 800.000 durchschnittlich auf einen Tag des gewählten Betrachtungszeitraumes entfällt. Dieser Wert ist mit der Anzahl der Tage zu multiplizieren, für die im ausgewählten Betrachtungszeitraum auch ein Lockdown-Umsatzersatz in Anspruch genommen wurde. Der so berechnete Betrag vermindert dann den Gesamtbetrag des zu gewährenden FKZ 800.000. Diese Regelung gilt nicht, wenn ein auf Grundlage des § 3b Abs. 3 des ABBAG-Gesetzes gewährter Lockdown-Umsatzersatz, der sonst in die ausgewählten Betrachtungszeiträume fallen würde, vor Beantragung des FKZ 800.000 zurückbezahlt wird.Falls der Antragsteller nur für Teile eines ausgewählten Betrachtungszeitraumes (beispielsweise für Teile des Betrachtungszeitraumes November 2020 oder für Teile des Betrachtungszeitraumes Dezember 2020) einen auf Grundlage des Paragraph 3 b, Absatz 3, des ABBAG-Gesetzes gewährten Lockdown-Umsatzersatz in Anspruch nimmt, ist ein Antrag für diesen Betrachtungszeitraum zwar zulässig, aber der für den FKZ 800.000 berechnete Betrag ist folgendermaßen zu kürzen: In einem ersten Schritt ist der Betrag des FKZ 800.000 zu ermitteln, der anteilig auf den ausgewählten Betrachtungszeitraum entfällt. Ausgehend von diesem Betrag ist im nächsten Schritt zu berechnen, welcher Anteil des FKZ 800.000 durchschnittlich auf einen Tag des gewählten Betrachtungszeitraumes entfällt. Dieser Wert ist mit der Anzahl der Tage zu multiplizieren, für die im ausgewählten Betrachtungszeitraum auch ein Lockdown-Umsatzersatz in Anspruch genommen wurde. Der so berechnete Betrag vermindert dann den Gesamtbetrag des zu gewährenden FKZ 800.000. Diese Regelung gilt nicht, wenn ein auf Grundlage des Paragraph 3 b, Absatz 3, des ABBAG-Gesetzes gewährter Lockdown-Umsatzersatz, der sonst in die ausgewählten Betrachtungszeiträume fallen würde, vor Beantragung des FKZ 800.000 zurückbezahlt wird.
Um eine geordnete Abwicklung dieser Regelungen sicherzustellen, muss ein auf Grundlage des § 3b Abs. 3 des ABBAG-Gesetzes gewährter Lockdown-Umsatzersatz zeitlich immer vor dem FKZ 800.000 beantragt werden. Notwendige Korrekturen zwecks Einhaltung der Regelungen in den vorherigen Absätzen, die nach der Auszahlung der ersten Tranche des FKZ 800.000 auf Basis der automationsunterstützen Risikoanalyse gemäß Punkt 5.7 gegebenenfalls noch vorzunehmen sind, haben im Zuge der Auszahlung der zweiten Tranche zu erfolgen. Der Antragsteller hat sich im Antrag daher auch zu verpflichten, allfällige Beträge aufgrund notwendiger Korrekturen an die COFAG zurückzuzahlen, wobei die Rückzahlung auch im Wege einer Verrechnung mit der zweiten Tranche möglich ist.Um eine geordnete Abwicklung dieser Regelungen sicherzustellen, muss ein auf Grundlage des Paragraph 3 b, Absatz 3, des ABBAG-Gesetzes gewährter Lockdown-Umsatzersatz zeitlich immer vor dem FKZ 800.000 beantragt werden. Notwendige Korrekturen zwecks Einhaltung der Regelungen in den vorherigen Absätzen, die nach der Auszahlung der ersten Tranche des FKZ 800.000 auf Basis der automationsunterstützen Risikoanalyse gemäß Punkt 5.7 gegebenenfalls noch vorzunehmen sind, haben im Zuge der Auszahlung der zweiten Tranche zu erfolgen. Der Antragsteller hat sich im Antrag daher auch zu verpflichten, allfällige Beträge aufgrund notwendiger Korrekturen an die COFAG zurückzuzahlen, wobei die Rückzahlung auch im Wege einer Verrechnung mit der zweiten Tranche möglich ist.