Absatz einsAbweichend von Paragraph eins,, Paragraph 2, Absatz eins und Paragraph 3, kann der Bundesminister für Kunst und Kultur, öffentlichen Dienst und Sport im Kalenderjahr 2021 Unterstützungen der in Paragraph eins, Absatz 2, genannten Rechtsträger in Höhe von bis zu weiteren 250 Millionen Euro vorsehen. Der Bundesminister für Kunst und Kultur, öffentlichen Dienst und Sport kann sich dabei zur Abwicklung Dritter bedienen. In diesem Fall gelten die Bestimmungen des Paragraph 4, sinngemäß.