Parlamentsgebäudesanierungsgesetz
Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 62 aus 2014, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 125 aus 2020,
BG
Paragraph 3
16.12.2020
PGSG
31/06 Sanierungen
Die Kosten für die Interimslokation und Übersiedlung dürfen € 51,4 Mio. nicht übersteigen. Wenn dies infolge unabwendbarer bzw. unvorhergesehener Ereignisse oder zusätzlicher Erfordernisse notwendig ist, kann dieser Betrag um höchstens 20 Prozent überschritten werden.
16.12.2020
20008913
NOR40227466