Kernwaffen oder sonstige Kernsprengkörper zu entwickeln, zu erproben, zu erzeugen, herzustellen, auf andereWeise zu erwerben, zu besitzen oder zu lagern;
Verbot von Kernwaffen
Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 186 aus 2020,
Vertrag – Multilateral
Artikel eins,
22.01.2021
49/09 Militärische Waffen
Jeder Vertragsstaat verpflichtet sich, unter keinen Umständen jemals
23.11.2020
20011337
NOR40227439