Recyclingholzverordnung
Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 160 aus 2012, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 495 aus 2020,
V
Anlage 2,
21.11.2020
RHV
83 Natur-, Umwelt- und Klimaschutz
Parameter | Grenzwerte [mg/kg TM] | |
Median | 80-er Perzentil | |
As | 1,2 | 1,8 |
Pb | 15 | 23 |
Cd | 0,8 | 1,2 |
Cr | 10 | 15 |
Hg | 0,05 | 0,075 |
Zn | 140 | 210 |
Cl | 250 | 300 |
F | 15 | 20 |
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Die Einhaltung von Grenzwerten ist für jeden Abfall – ausgenommen Abfälle gemäß Kapitel 2.4 – getrennt nach Herkunft und Abfallart zu beurteilen.
Zur Bestimmung des Medians und des 80-er Perzentils werden die zehn letzten Untersuchungsergebnisse herangezogen. Bei weniger als zehn Analysenergebnissen sind eventuell vorhandene Vorinformationen bis zum Vorliegen von maximal zehn Untersuchungsergebnissen zu berücksichtigen. Sind zu Beginn der Untersuchungen fünf bis neun Analysenergebnisse (inkl. eventuell vorhandener Vorinformationen) vorhanden, sind ebenfalls der Median und das 80-er Perzentil zu bestimmen. Sind weniger als fünf Analysenergebnisse vorhanden (zu Beginn der Untersuchungen), wird abweichend zu den obigen Ausführungen aus den Analysenergebnissen der arithmetische Mittelwert berechnet.
Diese Werte – angegeben in der Einheit mg/kg TM – werden durch den Recyclingfaktor dividiert. Der Recyclingfaktor1 wird in Abhängigkeit von dem Recyclingholzanteil (gleitender Mittelwert der letzten zwölf Monate) bestimmt (siehe nachfolgende Abbildung). Abweichend dazu erfolgt bei der Berechnung der Beurteilungswerte keine Berücksichtigung des Recyclingfaktors, wenn die Untersuchungen an der Mischung aus Frischholz und Recyclingholz durchgeführt werden (siehe Kapitel 2).

Die so erhaltenen Werte stellen die Beurteilungswerte dar. Der Grenzwert gilt als eingehalten, wenn der Beurteilungswert den Grenzwert nicht überschreitet. Sind weniger als fünf Analysenergebnisse vorhanden (zu Beginn der Untersuchungen), gilt der Grenzwert als eingehalten, wenn der Beurteilungswert den Grenzwert für den Median nicht überschreitet und kein Einzelmessergebnis den Grenzwert für das 80-er Perzentil überschreitet.
Die Einhaltung der Grenzwerte ist nach jeder Untersuchung eines Loses (im Rahmen der Untersuchung des ersten Loses nach jeder untersuchten Teilmenge) zu überprüfen und die Dokumentation hat im Beurteilungsnachweis (siehe Kapitel 2.7) zu erfolgen. Der aktuelle Beurteilungsnachweis ist vom Übermittlungsdatum bis zum Vorliegen des nächsten Beurteilungsnachweises, längstens aber ein Jahr – ausgenommen Abfälle gemäß Kapitel 2.4 – gültig.
Überschreitet ein Beurteilungswert den Grenzwert für den Median oder das 80-er Perzentil, so darf das Recyclingholz nicht in dem der Berechnung des Beurteilungswertes zugrunde gelegten Ausmaß zum Recycling in der Holzwerkstoffindustrie verwendet werden, und es ist mit den Untersuchungen des ersten Loses gemäß Kapitel 2.2.1 neu zu beginnen. Die Überschreitung ist der Behörde unverzüglich mitzuteilen.
Wenn im Rahmen des Prozesses, bei dem der Abfall anfällt, wesentliche Änderungen auftreten, sodass ein Abfallstrom nicht mehr in gleich bleibender Qualität anfällt, ist mit einer Untersuchung entsprechend dem ersten Los gemäß Kapitel 2.2.1 neu zu beginnen.
Vor einer Berechnung der Beurteilungswerte für den Parameter Chlor können die wasserlöslichen Chloranteile berücksichtigt werden. Dabei werden die wasserlöslichen Chloranteile gemäß Kapitel 2.6 Litera e, bestimmt und von den Ergebnissen der Bestimmung von Chlor gemäß ÖNORM EN 15408 abgezogen. Alternativ dazu können auch die Ergebnisse der Bestimmung von Chlor gemäß ÖNORM EN 15408 mit dem Faktor 0,7 multipliziert werden.
1.3 Berechnung des Medians und des 80-er Perzentils
Der Median ist derjenige Wert, der die nach ihrer Größe geordnete Wertereihe in zwei gleich große Teile zerlegt. Dh. die Daten werden der Größe nach geordnet, und man betrachtet den Wert in der Mitte der Liste.
Bei einer geraden Anzahl von Daten wird das arithmetische Mittel der beiden mittleren Werte gebildet. Die so erhaltene Zahl hat die Eigenschaft, dass die Hälfte der Werte darunter, die Hälfte darüber liegt.
Das 80-er Perzentil ist derjenige Wert, der die nach ihrer Größe geordnete Wertereihe in zwei Teile zerlegt, sodass 80% aller Werte kleiner oder gleich und 20% aller Werte größer oder gleich sind.
Dazu wird die Anzahl der Werte mit 0,8 multipliziert.
Ergibt dieses Produkt keine ganze Zahl, so ist die dem Produkt nachfolgende ganze Zahl zu bestimmen. Der zu dieser Zahl zugehörige Wert der Wertereihe stellt das 80-er Perzentil dar.
Ergibt dieses Produkt eine ganze Zahl, so ist der dieser Zahl entsprechende Wert der Wertereihe zu dem nächsten Wert der Wertereihe zu addieren und die Summe durch zwei zu dividieren.
Die Probenahme und Probenvorbereitung sowie die analytischen Untersuchungen können vom Abfallerzeuger, Abfallsammler, Inhaber der Anlage zur Erzeugung von Holzwerkstoffen oder von einer externen befugten Fachperson oder Fachanstalt durchgeführt werden.
Jeder Abfall muss getrennt nach Herkunft und Abfallart im Einsatzzustand beprobt werden, um die Beurteilung des Abfalls für das Recycling in der Anlage zur Erzeugung von Holzwerkstoffen durchführen zu können.
Ist eine Beprobung im Einsatzzustand (dh. nach der Trocknung und Trockenspanaufbereitung) nicht möglich, kann alternativ eine Beprobung der feuchten Späne, d.h. vor der Trocknung und Trockenspanaufbereitung erfolgen. In diesem Fall kann im Rahmen der Probenvorbereitung (siehe Kapitel 2.5) bei der Laborprobe eine Absiebung durchgeführt werden. Als Siebschnitt ist dabei die tatsächliche Siebgröße zu wählen, mit der im Rahmen der Trockenspanaufbereitung eine Abscheidung der Feinfraktion erfolgt.
Alternativ dazu ist die Beprobung der Mischung aus Frischholz und Recyclingholz nach der Trocknung und Trockenspanaufbereitung zulässig, sofern der Recyclingholzanteil mindestens 0,15 beträgt.
Es muss ein Probenahmeplan für jeden Abfall getrennt nach Herkunft und Abfallart gemäß ÖNORM EN 15442 „Feste Sekundärbrennstoffe – Verfahren zur Probenahme“, ausgegeben am 1. Mai 2011, erarbeitet werden.
Der Losumfang, dh. jene Menge von einem Abfall, dessen Eigenschaften zu bestimmen sind, ist die im Zeitraum eines Monats eingesetzte Menge des Abfalls. Die Teilmengen für die Untersuchungen entsprechen jeweils einer durchschnittlichen Tageseinsatzmenge. Die Anzahl und Masse der Stichproben müssen entsprechend ÖNORM EN 15442 berechnet werden, wobei mindestens drei Stichproben zur Herstellung der qualifizierten Stichproben (Tagesmischproben) herangezogen werden müssen. Die Stichproben sind innerhalb des Tages zu verteilen. Die Mindestprobemenge für die qualifizierte Stichprobe muss entsprechend ÖNORM EN 15442 berechnet werden.
Aus dem ersten Los müssen mindestens zehn qualifizierte Stichproben gleichmäßig verteilt (zB je mindestens zwei bis drei Tagesmischproben pro Woche) gezogen, getrennt aufbereitet und getrennt der Analyse zugeführt werden.
Pro Los müssen mindestens zwei unabhängige qualifizierte Stichproben (Tagesmischproben) gezogen werden, wobei eine der Untersuchung zugeführt wird.
Bei Abfällen, die in einer Menge von < 18 000 t/a eingesetzt werden, können alternativ als Losumfang 1 500 t (anstatt der im Zeitraum eines Monats eingesetzte Menge) herangezogen werden. Es müssen mindestens zwei qualifizierte Stichproben (Tagesmischproben) pro Kalenderjahr hergestellt werden, von denen eine auf jeden Parameter untersucht werden muss.
Liegt der letzte Beurteilungswert (Median oder 80-er Perzentil) für einen oder mehrere Parameter im grenzwertnahen Bereich, so müssen alle zwei qualifizierten Stichproben auf diese Parameter untersucht werden. Der grenzwertnahe Bereich ist der Bereich ≥ 80% des Grenzwertes.
Bei der Verwendung eines automatischen Probenehmers ist die Herstellung einer qualifizierten Stichprobe pro Los ausreichend. Aus jeder qualifizierten Stichprobe werden je zwei Feldproben (anstatt zweier parallel hergestellter qualifizierter Stichproben) für die nachfolgenden Untersuchungen hergestellt.
Beträgt die Anzahl der Analysenergebnisse im Rahmen der Vorinformationen größer oder gleich zehn, so kann direkt mit den Untersuchungen gemäß Kapitel 2.2.2 begonnen werden. Diese bereits vorhandenen Untersuchungsergebnisse müssen jedoch mit vergleichbaren Verfahren (Berücksichtigung der Größe der untersuchten Teilmengen, der Mindestmengen für Stichproben und qualifizierte Stichproben, der Probenaufbereitung und der Bestimmungsverfahren) erlangt worden sein. Wenn Vorinformationen für die Parameter As, Pb, Cd, Cr, Hg und Zn nicht auf Basis eines Vollaufschlusses erlangt wurden, kann durch die Bestimmung bzw. Ableitung von Faktoren für den jeweiligen Abfall (getrennt nach Abfallart) eine Umrechnung der auf Basis der Vorinformationen erhaltenen Werte erfolgen. Die Beurteilung des Vorliegens dieser Vergleichbarkeit muss im Beurteilungsnachweis dargestellt werden.
Wenn entweder der letzte Beurteilungswert (Median und 80-er Perzentil) für einen oder mehrere Parameter im Bereich ≤ 20% des Grenzwertes liegt (frühestens ab dem zweiten Los des ersten Jahres) oder die Beurteilungswerte der vergangenen zwölf Monate (Median und 80-er Perzentil) für einen oder mehrere Parameter im Bereich ≤ 50% des Grenzwertes liegen, kann die Zahl der zu untersuchenden qualifizierten Stichproben für diese Parameter halbiert werden.
Bei wiederkehrenden produktionsspezifischen Abfällen vergleichbarer Zusammensetzung, die der gleichen Abfallart gemäß der Abfallverzeichnisverordnung zugeordnet werden und die an verschiedenen Produktionsstandorten eines Unternehmens anfallen, können abwechselnd an den jeweiligen Produktionsstandorten die qualifizierten Stichproben frühestens ab dem zweiten Los des ersten Jahres untersucht werden.
Von allen Laborproben müssen Rückstellproben hergestellt und bis zur Überprüfung im Rahmen der externen Prüfung gemäß Kapitel 2.9 – mindestens jedoch sechs Monate – aufbewahrt werden. Eine Trocknung der Rückstellproben bei maximal 40 °C ist zulässig.
Die Mindestmengenerfordernisse für die Laborprobe gemäß ÖNORM EN 15442 müssen eingehalten werden.
Beim Recycling von Abfällen gemäß Anhang 3 Kapitel 2.4 sind keine analytischen Untersuchungen erforderlich.
Weiters müssen für Abfälle der SN 17115 „Spanplattenabfälle“ keine analytischen Untersuchungen durchgeführt werden, sofern diese Abfälle am Standort der Entstehung dem Recycling zugeführt werden.
Der Nachweis zur Einhaltung der Grenzwerte gemäß Kapitel 1.1 entfällt. Der Beurteilungsnachweis ist einmalig zu erstellen, sofern die Inhalte gemäß Kapitel 2.7 unverändert sind.
Die Herstellung der Laborprobe muss entsprechend der ÖNORM EN 15443 „Feste Sekundärbrennstoffe – Verfahren zur Herstellung von Laboratoriumsproben“, ausgegeben am 15. Mai 2011, durchgeführt werden. Die Herstellung der Prüfprobe aus der Laborprobe muss entsprechend der ÖNORM EN 15413 „Feste Sekundärbrennstoffe – Verfahren zur Herstellung der Versuchsprobe aus der Laboratoriumsprobe“, ausgegeben am 15. Oktober 2011, durchgeführt werden.
Zur Erlangung der Prüfprobe muss eine Verringerung der Korngröße auf < 0,5 mm durchgeführt werden.
Die Vorgaben für die Mindestprobenmengen entsprechend Anhang D der ÖNORM EN 15442 müssen für jeden Teilungsschritt und jedes Untersuchungsverfahren eingehalten werden.
Die im Rahmen der Probenvorbereitung aussortierten Fremdanteile müssen dokumentiert werden.
Folgende Bestimmungsverfahren müssen angewendet werden:
Zur Erhebung der Aufschluss- und Analysenqualität müssen bevorzugt zertifizierte Referenzmaterialien verwendet werden. Alternativ können geeignete eigene Kontrollproben verwendet werden, deren Zusammensetzung nach geeigneten Verfahren ermittelt wurden.
Die Nachweis- und Bestimmungsgrenzen müssen gemäß DIN 32645 „Chemische Analytik – Nachweis-, Erfassungs- und Bestimmungsgrenze unter Wiederholbedingungen – Begriffe, Verfahren, Auswertung“ ermittelt werden. Kommt ein Untersuchungsergebnis unter der Bestimmungsgrenze zu liegen, so muss für die Berechnung der Beurteilungswerte der Wert der halben Bestimmungsgrenze verwendet werden. Kommt ein Untersuchungsergebnis unter der Nachweisgrenze zu liegen, so muss für die Berechnung der Beurteilungswerte der Wert Null verwendet werden.
Messergebnisse sind auf zwei signifikante Stellen zu runden. Beim Vergleich mit den Grenzwerten darf nicht nochmals gerundet werden.
Der Beurteilungsnachweis muss einerseits die Dokumentation aller für den jeweiligen Abfall relevanten Informationen und Untersuchungsergebnisse umfassen, die sich aus den Vorinformationen und den Untersuchungen ergeben, und die für die Nachvollziehbarkeit und Plausibilitätsprüfung der Beurteilung erforderlich sind. Andererseits müssen alle Bewertungen, Schlussfolgerungen und Begründungen für die Möglichkeit des Einsatzes in einer Anlage zur Erzeugung von Holzwerkstoffen aufgenommen werden.
Der jeweils aktuelle Beurteilungsnachweis muss alle Inhalte der bisherigen Beurteilungsnachweise umfassen.
Ein Beurteilungsnachweis muss Folgendes enthalten:
Dem Beurteilungsnachweis müssen der Probenahmeplan mit Berechnungen und Grundlagen, wie Vorerhebungen oder andere für die Beurteilung herangezogene Unterlagen, allfällige Aktualisierungen im Laufe der Untersuchungen sowie die Probenahmeprotokolle angeschlossen werden.
Im Rahmen der Eingangskontrolle müssen stichprobenartige analytische Untersuchungen zur Überprüfung der Identität der für den Einsatz vorgesehenen Abfälle durchgeführt werden. Diese Identitätskontrollen müssen mindestens einmal jährlich durchgeführt werden. Wird bei einer visuellen Kontrolle des Abfalls eine Verunreinigung oder eine falsche Zuordnung zu einer Abfallart vermutet, so muss eine punktuelle Beprobung durchgeführt werden.
Die analytische Untersuchung muss an einer Tagesmischprobe durchgeführt werden.
Die Bestimmung der Anzahl und Masse der Stichproben sowie der Mindestprobenmenge für die qualifizierte Stichprobe, die Probenvorbereitung und die Bestimmungsverfahren müssen gemäß Kapitel 2 durchgeführt werden.
Von allen Laborproben müssen Rückstellproben hergestellt und bis zur Überprüfung im Rahmen der externen Prüfung gemäß Kapitel 2.9 – mindestens jedoch sechs Monate – aufbewahrt werden. Eine Trocknung der Rückstellproben bei maximal 40 °C ist zulässig. Die Mindestmengenerfordernisse für die Laborprobe gemäß ÖNORM EN 15442 müssen eingehalten werden.
Sofern für alle Parameter kein Einzelmessergebnis den Grenzwert für das 80-er Perzentil überschreitet, gilt die Identitätskontrolle als positiv abgeschlossen. Sofern das Einzelmessergebnis für einen oder mehrere Parameter den Grenzwert für das 80-er Perzentil überschreitet, so muss die Identitätskontrolle zumindest für diesen oder diese Parameter wiederholt werden. Sofern das Einzelmessergebnis bei dieser Wiederholung für einen dieser Parameter den Grenzwert für das 80-er Perzentil überschreitet, ist die Identität des Abfalls nicht mehr gegeben, und es muss für diesen Abfall mit einer Untersuchung entsprechend dem ersten Los gemäß Kapitel 2.2.1 neu begonnen und ein neuer Beurteilungsnachweis erstellt werden.
Über die Untersuchungen im Rahmen der Identitätskontrolle muss ein Bericht in Anlehnung an den Beurteilungsnachweis erstellt werden.
Sind gemäß Kapitel 2.4 keine analytischen Untersuchungen erforderlich, ist keine Identitätskontrolle durchzuführen.
Wird die Identitätskontrolle durch eine externe befugte Fachperson oder Fachanstalt durchgeführt, können die Untersuchungsergebnisse auch für die externe Prüfung gemäß Kapitel 2.9 angerechnet werden.
Der Inhaber einer Anlage zur Erzeugung von Holzwerkstoffen muss die Einhaltung der Anforderungen dieses Anhangs durch eine externe befugte Fachperson oder Fachanstalt mindestens einmal jährlich überprüfen lassen.
Die externe Prüfung umfasst insbesondere:
Die Bestimmung der Anzahl und Masse der Stichproben sowie der Mindestprobenmenge für die qualifizierte Stichprobe, die Probenvorbereitung und die Bestimmungsverfahren müssen gemäß Kapitel 2 durchgeführt werden.
Von allen Laborproben müssen Rückstellproben hergestellt und bis zur nächsten externen Prüfung –mindestens jedoch sechs Monate – aufbewahrt werden. Die Mindestmengenerfordernisse für die Laborprobe gemäß ÖNORM EN 15442 müssen eingehalten werden. Eine Trocknung der Rückstellproben bei maximal 40 °C ist zulässig. Die Mindestmengenerfordernisse für die Laborprobe gemäß ÖNORM EN 15442 müssen eingehalten werden.
Die Einhaltung der Grenzwerte muss gemäß Kapitel 1.1 beurteilt werden.
Ergeben sich bei den Überprüfungen Abweichungen vom konsensgemäßen Zustand der Anlage zur Erzeugung von Holzwerkstoffen im Sinne dieses Anhangs, so muss dies der Inhaber der Anlage zur Erzeugung von Holzwerkstoffen unverzüglich der Behörde melden.
Werden die Untersuchungen gemäß Kapitel 2.1 bis 2.6 und 2.8 von einer für die überwiegende Anzahl der Prüfverfahren gemäß ÖVE/ÖNORM EN ISO/IEC 17025 „Allgemeine Anforderungen an die Kompetenz von Prüf- und Kalibrierlaboratorien“, ausgegeben am 1. Jänner 2007, akkreditierten Prüfstelle gemäß der Verordnung (EG) Nr. 765/2008 über die Vorschriften für die Akkreditierung und Marktüberwachung im Zusammenhang mit der Vermarktung von Produkten und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 339/93, ABl. L 218 vom 13.08.2008 Sitzung 30, durchgeführt, sind die zusätzliche Probenahme und die Analyse von Abfällen sowie die Analyse von Rückstellproben gemäß Kapitel 2.9 b) und c) nicht erforderlich.
Werden die Untersuchungen gemäß Kapitel 2.1 bis 2.6 und 2.8 von einer externen befugten Fachperson oder Fachanstalt durchgeführt oder werden nur Abfälle gemäß Kapitel 2.4 dem Recycling zugeführt, ist keine externe Prüfung gemäß Kapitel 2.9 erforderlich.
Anmerkung, Ziffer 2 Punkt 10, aufgehoben durch Ziffer 10, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 495 aus 2020,).
Aufschlussqualität, Nachweisgrenze, Erfassungsgrenze, Prüflaborator
16.04.2021
20007830
NOR40227438