Kurztitel

Verlängerung der Nacheichfrist für Elektrizitätszähler und elektrische Tarifgeräte

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 62 aus 1999, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 491 aus 2020,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 3

Inkrafttretensdatum

21.11.2020

Außerkrafttretensdatum

23.12.2025

Index

95/02 Maß- und Eichrecht

Text

Paragraph 3,

  1. Absatz eins,Die Stichprobenprüfung erfolgt auf Antrag der für die Elektrizitätszähler und die elektrischen Tarifgeräte verantwortlichen Stelle. Mehrere Stellen können sich zur Bildung eines Loses von Elektrizitätszählern und elektrischen Tarifgeräten zusammenschließen, wenn ein Gesamtverantwortlicher für die Abwicklung des Verfahrens genannt wird.
  2. Absatz 2,Der Antragsteller hat dem BEV alle erforderlichen Informationen über die zur Stichprobenprüfung eingereichten Lose auch in elektronischer Form zu übermitteln.

Zuletzt aktualisiert am

05.01.2026

Gesetzesnummer

10012894

Dokumentnummer

NOR40227416