Absatz eins,Folgende Arbeitsmittel sind mindestens einmal im Kalenderjahr, jedoch längstens im Abstand von 15 Monaten, einer wiederkehrenden Prüfung zu unterziehen:
- Ziffer einsTriebfahrzeuge,
- Ziffer 2Drehscheiben und Schiebebühnen,
- Ziffer 3Wagenkippanlagen,
- Ziffer 4Eisenbahnsicherungsanlagen,
- Ziffer 5technische Eisenbahnkreuzungssicherungsanlagen (zB Lichtzeichenanlagen, Schrankenanlagen),
- Ziffer 6Technische Einrichtungen gemäß Paragraph 26, Absatz 2, Ziffer 2 und Absatz 3, Ziffer eins, (z. B. Signalgesteuerte Warnsysteme – SCWS, Automatische Warnsysteme an Gleisen – ATWS, Personenaktivierte Warnsysteme – LOWS).
- Ziffer 7ortsfeste Überwachungseinrichtungen für die Sicherheit von Schienenfahrzeugen (zB Heißläuferortungsanlagen, Flachstellenortungsanlagen),
- Ziffer 8Kraftfahrzeuge zum Ziehen von Schienenfahrzeugen, soweit sie vom Hersteller oder Inverkehrbringer für diese Verwendung nicht vorgesehen sind.