Kurztitel

Römisches Statut des Internationalen Strafgerichtshofs

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 180 aus 2002,

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 0

Inkrafttretensdatum

12.11.2020

Unterzeichnungsdatum

17.07.1998

Index

19/03 Vereinte Nationen, Internationaler Gerichtshof (IGH)

Langtitel

(Übersetzung)

RÖMISCHES STATUT DES INTERNATIONALEN STRAFGERICHTSHOFS *1)

StF: BGBl. III Nr. 180/2002 idF BGBl. III Nr. 53/2005 (VFB) (NR: GP XXI RV 196 AB 384 S. 46. BR: AB 6266 S. 670.)

Änderung

BGBl. III Nr. 203/2005 (K – Geltungsbereich)

BGBl. III Nr. 110/2008 (K – Geltungsbereich)

BGBl. III Nr. 136/2011 (K – Geltungsbereich)

BGBl. III Nr. 24/2013 (K – Geltungsbereich)

BGBl. III Nr. 62/2015 (K – Geltungsbereich)

BGBl. III Nr. 95/2015 (Ä1) (NR: GP XXV RV 27 AB 104 S. 21. BR: AB 9177 S. 829.)

BGBl. III Nr. 96/2015 (Ä2) (NR: GP XXV RV 28 AB 103 S. 21. BR: AB 9176 S. 829.)

BGBl. III Nr. 46/2016 (K – Geltungsbereich)

BGBl. III Nr. 47/2016 (K – Geltungsbereich Ä1)

BGBl. III Nr. 48/2016 (K – Geltungsbereich Ä2)

BGBl. III Nr. 104/2017 (K – Geltungsbereich)

BGBl. III Nr. 105/2017 (K – Geltungsbereich Ä1)

BGBl. III Nr. 106/2017 (K – Geltungsbereich Ä2)

BGBl. III Nr. 119/2017 (K – Geltungsbereich Ä2)

BGBl. III Nr. 189/2017 (K – Geltungsbereich)

BGBl. III Nr. 43/2018 (K – Geltungsbereich Ä2)

BGBl. III Nr. 44/2018 (K – Geltungsbereich Ä1)

BGBl. III Nr. 161/2018 (K – Geltungsbereich Ä2)

BGBl. III Nr. 162/2018 (K – Geltungsbereich Ä1)

BGBl. III Nr. 53/2019 (K – Geltungsbereich)

BGBl. III Nr. 166/2019 (K – Geltungsbereich Ä2)

BGBl. III Nr. 167/2019 (K – Geltungsbereich Ä1)

BGBl. III Nr. 165/2020 (K – Geltungsbereich Ä1)

BGBl. III Nr. 220/2020 (K – Geltungsbereich Ä2)

BGBl. III Nr. 46/2021 (K – Geltungsbereich Ä1)

BGBl. III Nr. 47/2021 (K – Geltungsbereich Ä2)

BGBl. III Nr. 15/2022 (K – Geltungsbereich Ä2)

BGBl. III Nr. 17/2022 (K – Geltungsbereich Ä1)

BGBl. III Nr. 39/2022 (K – Geltungsbereich Ä1)

BGBl. III Nr. 168/2022 (K – Geltungsbereich Ä2)

BGBl. III Nr. 169/2022 (K – Geltungsbereich Ä1)

BGBl. III Nr. 24/2023 (K – Geltungsbereich Ä1)

BGBl. III Nr. 68/2023 (K – Geltungsbereich Ä2)

BGBl. III Nr. 206/2023 (K – Geltungsbereich)

BGBl. III Nr. 110/2024

Sprachen

Arabisch, Chinesisch, Englisch, Französisch, Russisch, Spanisch

Vertragsparteien

*Afghanistan römisch III 203/2005 *Albanien römisch III 203/2005 *Andorra römisch III 180/2002, römisch III 95/2015 Ä1, römisch III 96/2015 Ä2 *Antigua/Barbuda römisch III 180/2002 *Argentinien römisch III 180/2002, römisch III 203/2005, römisch III 105/2017 Ä1, römisch III 106/2017 Ä2 *Armenien römisch III 206/2023 *Australien römisch III 180/2002, römisch III 203/2005 *Bangladesch römisch III 136/2011 *Barbados römisch III 203/2005 *Belgien römisch III 180/2002, römisch III 95/2015 Ä1, römisch III 96/2015 Ä2 *Belize römisch III 180/2002 *Benin römisch III 180/2002 *Bolivien römisch III 180/2002, römisch III 220/2020 Ä2 *Bosnien-Herzegowina römisch III 180/2002 *Botsuana römisch III 180/2002, römisch III 95/2015 Ä1, römisch III 96/2015 Ä2 *Brasilien römisch III 180/2002 *Bulgarien römisch III 180/2002 *Burkina Faso römisch III 203/2005 *Burundi römisch III 203/2005, römisch III 189/2017 K *Cabo Verde römisch III 24/2013 *Chile römisch III 136/2011, römisch III 105/2017 Ä1, römisch III 106/2017 Ä2 *Costa Rica römisch III 180/2002, römisch III 95/2015 Ä1, römisch III 96/2015 Ä2 *Côte d’Ivoire römisch III 62/2015 *Dänemark römisch III 180/2002, römisch III 203/2005, römisch III 110/2008 *Deutschland römisch III 180/2002, römisch III 95/2015 Ä1, römisch III 96/2015 Ä2 *Dominica römisch III 180/2002 *Dominikanische R römisch III 203/2005 *Dschibuti römisch III 203/2005 *Ecuador römisch III 180/2002, römisch III 166/2019 Ä2 *El Salvador römisch III 46/2016, römisch III 47/2016 Ä1 , römisch III 48/2016 Ä2 *Estland römisch III 180/2002, römisch III 95/2015 Ä1, römisch III 96/2015 Ä2 *Fidschi römisch III 180/2002 *Finnland römisch III 180/2002, römisch III 47/2016 Ä1, römisch III 48/2016 Ä2 *Frankreich römisch III 180/2002, römisch III 203/2005, römisch III 136/2011 *Gabun römisch III 180/2002 *Gambia römisch III 180/2002 *Georgien römisch III 203/2005, römisch III 136/2011, römisch III 96/2015 Ä2, römisch III 47/2016 Ä1 *Ghana römisch III 180/2002 *Grenada römisch III 136/2011 *Griechenland römisch III 180/2002, römisch III 203/2005 *Guatemala römisch III 24/2013 *Guinea römisch III 203/2005 *Guyana römisch III 161/2018 Ä2, römisch III 162/2018 Ä1 *Honduras römisch III 180/2002, römisch III 203/2005 *Irland römisch III 180/2002, römisch III 161/2018 Ä2 *Island römisch III 180/2002, römisch III 203/2005, römisch III 106/2017 Ä2 *Italien römisch III 180/2002, römisch III 203/2005, römisch III 15/2022 Ä2, römisch III 17/2022 Ä1 *Japan römisch III 110/2008 *Jordanien römisch III 180/2002 *Jugoslawien/BR römisch III 180/2002 *Kambodscha römisch III 180/2002 *Kanada römisch III 180/2002 *Kenia römisch III 203/2005, römisch III 110/2008 *Kiribati römisch III 206/2023 *Kolumbien römisch III 203/2005 *Komoren römisch III 110/2008 *Kongo römisch III 203/2005 *Kongo/DR römisch III 180/2002 *Korea/R römisch III 203/2005 *Kroatien römisch III 180/2002, römisch III 203/2005, römisch III 95/2015 Ä1, römisch III 96/2015 Ä2 *Lesotho römisch III 180/2002, römisch III 203/2005 *Lettland römisch III 180/2002, römisch III 95/2015 Ä1, römisch III 96/2015 Ä2 *Liberia römisch III 203/2005 *Liechtenstein römisch III 180/2002, römisch III 95/2015 Ä1, römisch III 96/2015 Ä2 *Litauen römisch III 203/2005, römisch III 47/2016 Ä1, römisch III 48/2016 Ä2 *Luxemburg römisch III 180/2002, römisch III 203/2005, römisch III 24/2013, römisch III 95/2015 Ä1, römisch III 96/2015 Ä2 *Madagaskar römisch III 110/2008 *Malawi römisch III 203/2005 *Malediven römisch III 24/2013 *Mali römisch III 180/2002, römisch III 203/2005 *Malta römisch III 203/2005, römisch III 95/2015 Ä1, römisch III 96/2015 Ä2 *Marshallinseln römisch III 180/2002, römisch III 203/2005 *Mauritius römisch III 180/2002, römisch III 95/2015 Ä1 *Mexiko römisch III 203/2005, römisch III 24/2023 Ä1 *Moldau römisch III 136/2011 *Mongolei römisch III 180/2002, römisch III 46/2021 Ä1, römisch III 47/2021 Ä2 *Montenegro römisch III 110/2008 *Namibia römisch III 180/2002, römisch III 203/2005 *Nauru römisch III 180/2002 *Neuseeland römisch III 180/2002, römisch III 203/2005, römisch III 110/2008, römisch III 165/2020 Ä1 *Niederlande römisch III 180/2002, römisch III 203/2005, römisch III 105/2017 Ä1, römisch III 106/2017 Ä2, römisch III 43/2018 Ä2, römisch III 44/2018 Ä1 *Niger römisch III 180/2002, römisch III 68/2023 Ä2 *Nigeria römisch III 180/2002 *Nordmazedonien römisch III 180/2002, römisch III 203/2005, römisch III 47/2016 Ä1, römisch III 48/2016 Ä2 *Norwegen römisch III 180/2002, römisch III 95/2015 Ä1 *Palästina römisch III 104/2017, römisch III 119/2017 Ä2, römisch III 44/2018 Ä1 *Panama römisch III 180/2002, römisch III 203/2005, römisch III 43/2018 Ä2, römisch III 44/2018 Ä1 *Paraguay römisch III 180/2002, römisch III 166/2019 Ä2, römisch III 167/2019 Ä1 *Peru römisch III 180/2002, römisch III 203/2005, römisch III 168/2022 Ä2, römisch III 169/2022 Ä1 *Philippinen römisch III 24/2013, römisch III 53/2019 K *Polen römisch III 180/2002, römisch III 95/2015 Ä1, römisch III 96/2015 Ä2 *Portugal römisch III 180/2002, römisch III 105/2017 Ä1, römisch III 106/2017 Ä2 *Rumänien römisch III 180/2002, römisch III 39/2022 Ä1 *Sambia römisch III 203/2005 *Samoa römisch III 203/2005, römisch III 95/2015 Ä1, römisch III 96/2015 Ä2 *San Marino römisch III 180/2002, römisch III 95/2015 Ä1, römisch III 96/2015 Ä2 *Schweden römisch III 180/2002, römisch III 15/2022 Ä2, römisch III 17/2022 Ä1 *Schweiz römisch III 180/2002, römisch III 47/2016 Ä1, römisch III 48/2016 Ä2 *Senegal römisch III 180/2002 *Serbien römisch III 110/2008 *Seychellen römisch III 136/2011 *Sierra Leone römisch III 180/2002, römisch III 203/2005 *Slowakei römisch III 180/2002, römisch III 95/2015 Ä1, römisch III 96/2015 Ä2 *Slowenien römisch III 180/2002, römisch III 110/2008, römisch III 95/2015 Ä1, römisch III 96/2015 Ä2 *Spanien römisch III 180/2002, römisch III 95/2015 Ä1, römisch III 96/2015 Ä2 *St. Kitts/Nevis römisch III 110/2008 *St. Lucia römisch III 136/2011 *St. Vincent/Grenadinen römisch III 203/2005 *Südafrika römisch III 180/2002 *Suriname römisch III 110/2008, römisch III 136/2011 *Tadschikistan römisch III 180/2002 *Tansania römisch III 203/2005 *Timor-Leste römisch III 203/2005 *Trinidad/Tobago römisch III 180/2002, römisch III 95/2015 Ä1, römisch III 96/2015 Ä2 *Tschad römisch III 110/2008, römisch III 136/2011 *Tschechische R römisch III 136/2011, römisch III 95/2015 Ä1, römisch III 96/2015 Ä2 *Tunesien römisch III 136/2011 *Uganda römisch III 180/2002 *Ungarn römisch III 180/2002 *Uruguay römisch III 180/2002, römisch III 203/2005, römisch III 95/2015 Ä1, römisch III 96/2015 Ä2 *Vanuatu römisch III 24/2013 *Venezuela römisch III 180/2002 *Vereinigtes Königreich römisch III 180/2002, römisch III 136/2011, römisch III 24/2013, römisch III 62/2015 *Zentralafrikanische R römisch III 180/2002 *Zypern römisch III 180/2002, römisch III 95/2015 Ä1, römisch III 96/2015 Ä2

Sonstige Textteile

Der Nationalrat hat beschlossen:

Ziffer eins Der Abschluss des nachstehenden Staatsvertrages: Römisches Statut des Internationalen Strafgerichtshofs samt Erklärung der Republik Österreich, dessen Artikel 27 und 89 Absätze 1 und 3 verfassungsändernd sind, wird genehmigt.

Ziffer 2 Gemäß Artikel 49 Absatz 2 B-VG ist dieser Staatsvertrag hinsichtlich der authentischen Texte des Statuts in arabischer, chinesischer, französischer, russischer und spanischer Sprache dadurch kundzumachen, dass diese zur öffentlichen Einsichtnahme beim Bundesministerium für auswärtige Angelegenheiten aufliegen.

______________________

1) Anmerkung: Der Titel der abgestimmten Übersetzung dieses Vertrags lautet: „Römisches Statut des Internationalen Strafgerichtshofs“. Es wurde Einvernehmen unter den Beteiligten erzielt, dass jede Seite in innerstaatlichen Dokumenten die Bezeichnung „Römer Statut des Internationalen Strafgerichtshofs“ verwenden kann.

Ratifikationstext

Anmerkung,  letzte Anpassung durch Kundmachung Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 165 aus 2020,)

Erklärung der Republik Österreich gemäß Artikel 87 Absatz 2, des Römer Statuts

Gemäß Artikel 87 Absatz 2, des Römer Statuts erklärt die Republik Österreich, dass Ersuchen um Zusammenarbeit und alle zu ihrer Begründung beigefügten Unterlagen in deutscher Sprache abgefaßt oder von einer Übersetzung in die deutsche Sprache begleitet werden müssen.

Die vom Bundespräsidenten unterzeichnete und vom Bundeskanzler gegengezeichnete Ratifikationsurkunde wurde am 28. Dezember 2000 beim Generalsekretär der Vereinten Nationen hinterlegt; das Statut ist gemäß seinem Artikel 126, Absatz eins, mit 1. Juli 2002 in Kraft getreten.

Nach Mitteilungen des Generalsekretärs haben folgende weitere Staaten das Statut ratifiziert, angenommen oder sind ihm beigetreten:

Andorra, Antigua und Barbuda, Argentinien, Belgien, Belize, Benin, Bosnien und Herzegowina, Botsuana, Bulgarien, Costa Rica, Dänemark (ohne Grönland und Färöer Inseln), Deutschland, Dominica, Ecuador, Estland, Fidschi, Finnland, Frankreich, Gabun, Ghana, Irland, Island, Italien, Jordanien, Jugoslawien, Kambodscha, Kanada, Demokratische Republik Kongo, Kroatien, Lesotho, Liechtenstein, Luxemburg, Mali, Marshallinseln, Mauritius, die ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien, Mongolei, Nauru, Neuseeland (ohne Tokelau), Niederlande (einschließlich Niederländische Antillen und Aruba), Niger, Nigeria, Norwegen, Panama, Paraguay, Peru, Polen, Portugal, Rumänien, San Marino, Schweden, Schweiz, Senegal, Sierra Leone, Slowakei, Slowenien, Spanien, Südafrika, Tadschikistan, Trinidad und Tobago, Ungarn, Venezuela, Vereinigtes Königreich, Zentralafrikanische Republik, Zypern.

Seit In-Kraft-Treten des Statuts haben nachstehende Staaten ihre Ratifikationsurkunden hinterlegt:

Staaten:

Datum der Hinterlegung der Ratifikationsurkunde:

Australien

1. Juli 2002

 

Bolivien

27. Juni 2002

 

Brasilien

20. Juni 2002

 

Gambia

28. Juni 2002

 

Griechenland

15. Mai 2002

 

Honduras

1. Juli 2002

 

Lettland

28. Juni 2002

 

Namibia

25. Juni 2002

 

Uganda

14. Juni 2002

 

Uruguay

28. Juni 2002

 

Anlässlich der Hinterlegung ihrer Ratifikations-, Annahme- bzw. Beitrittsurkunde haben nachstehende Staaten folgende Erklärungen abgegeben:

Vorbehalte und Erklärungen anderer Staaten sowie Einsprüche und Einwendungen sind in englischer und französischer Sprache auf der Website der Vereinten Nationen unter http://treaties.un.org/ abrufbar [CHAPTER römisch XVIII.10.a]:

Neuseeland

Albanien:

Gemäß Artikel 87, Absatz eins, Litera a, des Statuts erklärt Albanien, dass Ersuchen des Gerichtshofs auf diplomatischem Weg an das Ministerium für Justiz, Abteilung für internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Justiz, zu senden sind.

In Bezug auf Artikel 87, Absatz 2, wird erklärt, dass Ersuchen um Zusammenarbeit und alle zu ihrer Begründung beigefügten Unterlagen in albanischer Sprache und in einer der Arbeitssprachen des Gerichtshofs, Englisch oder Französisch, abgefasst sein müssen.

Andorra:

In Bezug auf Artikel 87, Absatz eins, des Statuts erklärt Andorra, dass alle Ersuchen des Gerichtshofs um Zusammenarbeit gemäß Teil 9 des Statuts auf diplomatischem Weg übermittelt werden müssen.

In Bezug auf Artikel 87, Absatz 2, des Statuts erklärt Andorra, dass alle Ersuchen um Zusammenarbeit und alle zu ihrer Begründung beigefügten Unterlagen, die Andorra vom Gerichtshof erhält, im Einklang mit Artikel 50, des Statuts, der Arabisch, Chinesisch, Englisch, Französisch, Russisch und Spanisch zu den Amtssprachen des Gerichtshofs erklärt, auf Französisch oder Spanisch verfasst oder, wo erforderlich, von einer Übersetzung in eine dieser beiden Sprachen begleitet sein müssen.

In Bezug auf Artikel 103, Absatz eins, Litera a und Litera b, des Statuts erklärt Andorra, dass es, falls erforderlich, vom Gerichtshof verurteilte Personen andorranischer Staatsangehörigkeit übernehmen würde, vorausgesetzt dass die vom Gerichtshof verhängte Strafe in Übereinstimmung mit der andorranischen Gesetzgebung über das Strafhöchstausmaß auferlegt wurde.

Argentinien:

Gemäß Artikel 87, Absatz eins, Litera a, des Statuts erklärt die Argentinische Regierung, dass sie den diplomatischen Weg für die Kommunikation mit dem Gerichtshof wählt. Mitteilungen des Internationalen Strafgerichtshofs sind an die Botschaft der Argentinischen Republik in Den Haag zu richten, die sie an das Ministerium für auswärtige Angelegenheiten und internationalen Handel weiterleitet, welches die zuständigen Behörden erforderlichenfalls befasst.

In Bezug auf Artikel 87, Absatz 2, des Statuts erklärt Argentinien hiermit, dass Ersuchen des Gerichtshofs um Zusammenarbeit und alle beigefügten Unterlagen in Spanisch abgefasst oder von einer Übersetzung ins Spanische begleitet sein müssen.

Australien:

Australien hält fest, dass ein Fall vor dem Internationalen Strafgerichtshof (dem Gerichtshof) unzulässig ist, wenn er von einem Staat untersucht oder strafrechtlich verfolgt wird. Australien bestätigt nochmals den Vorrang seiner Strafgerichtsbarkeit in Bezug auf Verbrechen innerhalb der Zuständigkeit des Gerichtshofs. Um es Australien zu ermöglichen, seine Gerichtsbarkeit in wirksamer Weise auszuüben und seine Verpflichtungen nach dem Statut des Gerichtshofs voll zu befolgen, wird keine Person von Australien an den Gerichtshof ausgeliefert, bis es Gelegenheit zur umfassenden Untersuchung oder strafrechtlichen Verfolgung angeblicher Verbrechen gehabt hat. Zu diesem Zweck sieht das Verfahren nach australischem Recht zur Umsetzung des Statuts des Gerichtshofs vor, dass keine Person an den Gerichtshof ausgeliefert werden kann, sofern nicht der australische Justizminister (Attorney-General) eine die Auslieferung genehmigende Bescheinigung ausstellt. Das australische Recht sieht auch vor, dass keine Person auf Grund eines Haftbefehls des Gerichtshofs ohne entsprechende Bescheinigung des Justizministers festgenommen werden kann.

Australien erklärt weiter, dass nach seinem Verständnis die in den Artikel 6,, 7 und 8 genannten strafbaren Handlungen auf jene Weise interpretiert und angewendet werden, die der Art und Weise, wie sie nach australischem Recht umgesetzt werden, entspricht.

In Bezug auf Artikel 87, Absatz eins, Litera a, des Statuts bestimmt die australische Regierung die australische Botschaft in den Niederlanden als zuständige Stelle für die Übermittlung von Ersuchen um Zusammenarbeit nach diesem Artikel.

In Bezug auf Artikel 87, Absatz 2, wird erklärt, dass Ersuchen um Zusammenarbeit nach diesem Artikel in englischer Sprache abgefasst oder von einer Übersetzung ins Englische begleitet sein müssen.

Belgien: Erklärung betreffend Art. 31 Abs. 1 lit. c:

Gemäß Artikel 21, Absatz eins, Litera b, des Statuts und im Hinblick auf die Regeln des humanitären Völkerrechts, denen nicht derogiert werden darf, ist die belgische Regierung der Auffassung, dass Artikel 31, Absatz eins, Litera c, des Statuts nur im Einklang mit diesen Regeln angewendet und interpretiert werden kann.

Erklärung betreffend Artikel 87, Absatz eins :,

In Bezug auf Artikel 87, Absatz eins, des Statuts erklärt Belgien, dass das Ministerium für Justiz die zuständige Behörde für den Empfang von Ersuchen um Zusammenarbeit ist.

Erklärung betreffend Artikel 87, Absatz 2 :,

In Bezug auf Artikel 87, Absatz 2, erklärt Belgien, dass Ersuchen des Gerichtshofs um Zusammenarbeit und alle zu ihrer Begründung beigefügten Unterlagen in einer Amtssprache des Königreichs sein müssen.

Belize:

Gemäß Artikel 87, Absatz eins, Litera a, des Statuts erklärt Belize, dass alle an Belize gerichteten Ersuchen gemäß Teil 9 auf diplomatischem Weg übermittelt werden müssen.

Cabo Verde:

In Bezug auf Artikel 87, Absatz 2, des Statuts erklärt Kap Verde, dass alle Ersuchen um Zusammenarbeit und allfällige Zusatzdokumente, die es vom Gerichtshof erhält, auf diplomatischem Wege über die Botschaft in Brüssel zu übermitteln sind, vorzugsweise in Portugiesisch oder einer Übersetzung in die portugiesische Sprache.

Chile:

  1. Ziffer eins
    Gemäß Artikel 87, Absatz eins, Litera a, des Statuts sollen Ersuchen für Zusammenarbeit mit dem internationalen Strafgerichtshof auf diplomatischem Wege an das Ministerium für auswärtige Angelegenheiten Chiles übermittelt werden.
  2. Ziffer 2
    Gemäß Artikel 87, Absatz 2, Litera b, des Statuts sollen Ersuchen für Zusammenarbeit mit dem Internationalen Strafgerichtshof und alle zu ihrer Begründung beigefügten Unterlagen in spanischer Sprache abgefasst oder von einer Übersetzung ins Spanische begleitet sein.

Côte d'Ivoire:

Gemäß Artikel 87, Absatz eins, Litera a und Absatz 2, des Römischen Statuts des Internationalen Strafgerichtshofs, erklärt die Regierung der Republik Côte d'Ivoire, dass Ersuchen um Zusammenarbeit des Gerichtshofs auf diplomatischem Wege und auf Französisch, der Amtssprache der Republik Côte d'Ivoire, übermittelt werden müssen.

Dänemark:

Gemäß Artikel 87, Absatz eins, des Statuts erklärt Dänemark, dass Ersuchen des Gerichtshofs auf diplomatischem Weg oder direkt an das Ministerium für Justiz, das die für den Empfang derartiger Ersuchen zuständige Behörde ist, zu übermitteln sind.

Gemäß Artikel 87, Absatz 2, des Statuts erklärt Dänemark, dass Ersuchen des Gerichtshofs um Zusammenarbeit und alle zu ihrer Begründung beigefügten Unterlagen entweder in Dänisch, der Amtssprache Dänemarks, oder in Englisch, einer der Arbeitssprachen des Gerichtshofs, zu übermitteln sind.

Dänemark hat mit 1. Oktober 2004 den Geltungsbereich des Statuts auf Grönland ausgedehnt.

Dänemark hat mit 1. Oktober 2006 den Geltungsbereich des Statuts auf die Färöer Inseln ausgedehnt.

Deutschland:

Gemäß Artikel 87, Absatz eins, des Statuts erklärt Deutschland, dass Ersuchen des Gerichtshofs auch direkt an das Bundesministerium für Justiz oder an eine von diesem im Einzelfall bestimmte Behörde übermittelt werden können. Ersuchen an den Gerichtshof können direkt vom Bundesministerium für Justiz oder mit dessen Zustimmung von einer anderen zuständigen Behörde übermittelt werden.

Gemäß Artikel 87, Absatz 2, des Statuts erklärt Deutschland weiter, dass Ersuchen um Zusammenarbeit an Deutschland und alle zu ihrer Begründung beigefügten Unterlagen von einer Übersetzung ins Deutsche begleitet sein müssen.

El Salvador:

Gemäß Artikel 87, Absatz eins, des Römischen Statuts des Internationalen Strafgerichtshofs erklärt die Republik El Salvador, dass alle Ersuchen um Zusammenarbeit auf diplomatischem Wege übermittelt werden müssen.

Gemäß Artikel 87, Absatz 2, des Römischen Statuts des Internationalen Strafgerichtshofs erklärt die Republik El Salvador, dass Ersuchen um Zusammenarbeit und allfällige Zusatzdokumente in spanischer Sprache abgefasst oder mit einer Übersetzung ins Spanische versehen sein müssen.

Estland:

Gemäß Artikel 87, Absatz eins, des Statuts erklärt Estland, dass Ersuchen des Internationalen Strafgerichtshofs entweder auf diplomatischem Weg oder direkt an das Amt des Generalstaatsanwalts (Public Prosecutor`s Office), das die für den Empfang derartiger Ersuchen zuständige Behörde ist, zu übermitteln sind.

Gemäß Artikel 87, Absatz 2, des Statuts erklärt Estland, dass Ersuchen des Internationalen Strafgerichtshofs und alle zu ihrer Begründung beigefügten Unterlagen entweder in Estnisch, der Amtssprache Estlands, oder in Englisch, einer der Arbeitssprachen des Internationalen Strafgerichtshofs, zu übermitteln sind.

Finnland:

Gemäß Artikel 87, Absatz eins, Litera a, des Statuts erklärt Finnland, dass Ersuchen um Zusammenarbeit entweder auf diplomatischem Weg oder direkt an das Ministerium für Justiz, das die für den Empfang derartiger Ersuchen zuständige Behörde ist, zu übermitteln sind. Der Gerichtshof kann auch, falls erforderlich, mit anderen zuständigen Behörden Finnlands direkt in Kontakt treten. In Angelegenheiten, die Überstellungsersuchen betreffen, ist das Ministerium für Justiz die einzige zuständige Behörde.

Gemäß Artikel 87, Absatz 2, des Statuts erklärt Finnland, dass Ersuchen des Gerichtshofs und alle zu ihrer Begründung beigefügten Unterlagen entweder in Finnisch oder Schwedisch, den Amtssprachen Finnlands, oder in Englisch, einer der Arbeitssprachen des Gerichtshofs, zu übermitteln sind.

Frankreich:

Anmerkung, Erklärung zurückgezogen mit Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 136 aus 2011,)

Gambia:

Gemäß Artikel 87, Absatz eins, des Statuts erklärt Gambia, dass Ersuchen des Gerichtshofs auf diplomatischem Weg oder direkt an die Kanzlei des Generalstaatsanwalts (Attorney General`s Chambers) und das Justizministerium (Department of State for Justice), die zuständige Behörde für den Empfang solcher Ersuchen, zu übermitteln sind.

Gemäß Artikel 87, Absatz 2, des Statuts erklärt Gambia, dass Ersuchen des Gerichtshofs und alle zu ihrer Begründung beigefügten Unterlagen in Englisch, einer der Arbeitssprachen des Gerichtshofs und der Amtssprache der Republik Gambia, abgefasst sein müssen.

Georgien:

Gemäß Artikel 87, Absatz 2, des Römischen Statuts ist jedes Ersuchen um Zusammenarbeit oder zusätzliche Unterlagen in georgischer Sprache oder entsprechender Übersetzung abzufassen.

Basierend auf Artikel 3, Absatz eins, des Gesetzes Georgiens über die „Zusammenarbeit Georgiens und dem Internationalen Strafgerichtshof“, ist das Justizministerium von Georgien die beauftragte Behörde um als Gegenüber des Strafgerichtshof zu fungieren.

Basierend auf Artikel 9, des gleichen Gesetzes, muss die schriftliche Kommunikation zwischen zwei Organen in georgischer Sprache erfolgen oder das Dokument einen Anhang in georgischer Sprache haben.

Basierend auf der Verordnung des Justizministeriums von Georgien, ist die Abteilung für internationales öffentliches Recht des Justizministeriums von Georgien die Ansprechstelle für den Internationalen Strafgerichtshof.

Griechenland:

Die Hellenische Republik erklärt gemäß Artikel 87, Absatz eins, Litera a, des Statuts, dass bis zu einer weiteren Mitteilung Ersuchen des Gerichtshofs um Zusammenarbeit auf diplomatischem Weg zu stellen sind.

Gemäß Artikel 87, Absatz 2, des Statuts erklärt die Hellenische Republik, dass Ersuchen um Zusammenarbeit und alle zu ihrer Begründung beigefügten Unterlagen von einer Übersetzung ins Griechische begleitet sein müssen.

Guatemala:

  1. Ziffer eins
    Gemäß Artikel 87, Absatz eins, Litera a, des Statuts müssen Ersuchen um Zusammenarbeit des Internationalen Strafgerichtshofs auf diplomatischem Wege an das Ministerium für auswärtige Angelegenheiten der Republik Guatemala übermittelt werden.
  2. Ziffer 2
    Gemäß Artikel 87, Absatz 2, des Status müssen Ersuchen um Zusammenarbeit des Internationalen Strafgerichtshofs und allfällige Zusatzdokumente in spanischer Sprache abgefasst sein oder mit einer Übersetzung ins Spanische versehen sein.

Honduras:

Gemäß Artikel 87, Absatz eins, Litera a, des Statuts bestimmt die Republik Honduras das Ministerium für Inneres und Justiz als zuständige Stelle für die Übermittlung von Ersuchen um Zusammenarbeit.

Gemäß Artikel 87, Absatz 2, des Statuts wird erklärt, dass Ersuchen um Zusammenarbeit und alle zu ihrer Begründung beigefügten Unterlagen in spanischer Sprache abgefasst oder von einer Übersetzung ins Spanische begleitet sein müssen.

Hinsichtlich Artikel 103, erklärt die Republik Honduras ihre Bereitschaft, vom Gerichtshof verurteilte Personen zu übernehmen, wenn diese Personen Staatsangehörige von Honduras sind, der Gerichtshof ihre Fälle gemäß Artikel 21, Absatz eins, Litera c, entschieden hat und die Dauer der Strafe gleich oder geringer ist als die nach honduranischem Gesetz vorgesehene Höchststrafe für die Straftat, deretwegen sie verurteilt worden sind.

Island:

Gemäß Artikel 87, Absatz eins, Litera a, des Statuts bestimmt Island das Ministerium für Justiz als zuständige Stelle für die Übermittlung von Ersuchen des Gerichtshofs.

Gemäß Artikel 87, Absatz 2, des Statuts wird erklärt, dass Ersuchen des Gerichtshofs um Zusammenarbeit und alle zu ihrer Begründung beigefügten Unterlagen in englischer Sprache, einer der Arbeitssprachen des Gerichtshofs, zu übermitteln sind.

Italien:

Gemäß Artikel 87, Absatz eins und 2 ersucht Italien um Übermittlung von den in Artikel 87, des Statuts vorgesehenen Ersuchen um Zusammenarbeit auf diplomatischem Weg. Diese Ersuchen und die relevanten Unterlagen sind auf Italienisch unter Beifügung einer französischen Übersetzung zu stellen.

Japan:

Gemäß Artikel 87, Absatz eins, Litera a, des Römischen Statuts erklärt die Regierung von Japan, dass bis auf weiteres, Ersuchen für Zusammenarbeit mit dem Gerichtshof auf diplomatischem Weg übermittelt werden sollen.

Gemäß Artikel 87, Absatz 2, des Römischen Statuts erklärt die Regierung von Japan, dass Ersuchen für Zusammenarbeit und dieses Ersuchen begleitende Dokumente auf Englisch abgefasst und von einer Übersetzung in die japanische Sprache begleitet sein müssen.

Kolumbien:

Die kolumbianische Regierung erklärt gemäß Artikel 87, Absatz eins, Litera a und Absatz 2, des Statuts, dass Ersuchen um Zusammenarbeit und alle zu ihrer Begründung beigefügten Unterlagen in spanischer Sprache abgefasst sein müssen. Als zuständige Stelle für die Übermittlung von Ersuchen wird die Botschaft Kolumbiens im Königreich der Niederlande bestimmt.

Demokratische Republik Kongo:

Gemäß Artikel 87, Absatz eins, Litera a, des Statuts sind Ersuchen des Gerichtshofs um Zusammenarbeit an das Amt des Generalanwalts der Regierung (Government Procurator`s Office) der Demokratischen Republik Kongo zu übermitteln.

Für alle Ersuchen um Zusammenarbeit gemäß Artikel 87, Absatz eins, Litera a, des Statuts ist Französisch Amtssprache.

Kroatien:

Gemäß Artikel 87, Absatz eins, des Statuts erklärt Kroatien, dass Ersuchen des Gerichtshofs auf diplomatischem Weg an das Justizministerium, Abteilung für die Zusammenarbeit mit dem Internationalen Gerichtshof, zu übermitteln sind.

Gemäß Artikel 87, Absatz 2, des Statuts wird erklärt, dass Ersuchen um Zusammenarbeit und alle zu ihrer Begründung beigefügten Unterlagen in kroatischer Sprache abgefasst oder von einer Übersetzung ins Englische begleitet sein müssen.

Lesotho:

Gemäß Artikel 87, Absatz eins, Litera a und Absatz 2, des Statuts sind hinsichtlich des Königreichs Lesotho Ersuchen um Zusammenarbeit und alle zu ihrer Begründung beigefügten Unterlagen auf diplomatischem Weg zu stellen, dies ist das Außenministerium des Königreichs Lesotho, die Kommunikation hat in englischer Sprache zu erfolgen.

Lettland:

Gemäß Artikel 87, Absatz 2, des Statuts erklärt Lettland, dass Ersuchen um Zusammenarbeit und alle zu ihrer Begründung beigefügten Unterlagen in Lettisch abgefasst oder von einer Übersetzung in die lettische Sprache begleitet sein müssen.

Liechtenstein: Erklärung gemäß Art. 87 Abs. 1 lit. a des Statuts betreffend die zentrale Behörde:

Ersuchen des Gerichtshofs gemäß Artikel 87, Absatz eins, Litera a, des Statuts sind an die zentrale Behörde für die Zusammenarbeit mit dem Internationalen Strafgerichtshof, das Ministerium für Justiz der Regierung Liechtensteins, zu übermitteln.

Erklärung gemäß Artikel 87, Absatz eins, Litera a, des Statuts betreffend die direkte Zustellung von Schriftstücken:

Gemäß Artikel 87, Absatz eins, Litera a, des Statuts kann der Gerichtshof Entscheidungen und andere Aufzeichnungen oder Unterlagen an Empfänger in Liechtenstein direkt per Post zustellen. Einer Ladung, als Zeuge oder Sachverständiger vor Gericht zu erscheinen, ist die Bestimmung der Verfahrens- und Beweisordnung des Gerichtshofs über Selbstbezichtigung beizuschließen. Diese Bestimmung ist der betroffenen Person in einer Sprache, deren sie kundig ist, auszufolgen.

Erklärung gemäß Artikel 87, Absatz 2, des Statuts betreffend die Amtssprache:

Die Amtssprache im Sinne von Artikel 87, Absatz 2, des Statuts ist Deutsch. Ersuchen und zu ihrer Begründung beigefügte Unterlagen sind in der Amtssprache Liechtensteins, Deutsch, oder in deutscher Übersetzung zu übermitteln.

Erklärung gemäß Artikel 103, Absatz eins, des Statuts:

Gemäß Artikel 103, Absatz eins, des Statuts erklärt Liechtenstein seine Bereitschaft, vom Gerichtshof zu Gefängnisstrafen verurteilte Personen zum Zweck der Verbüßung der Strafe zu übernehmen, wenn diese Personen Staatsangehörige Liechtensteins oder Personen mit gewöhnlichem Aufenthalt in Liechtenstein sind.

Litauen:

Gemäß Artikel 87, Absatz eins, des Statuts erklärt die Republik Litauen, dass Ersuchen des Gerichtshofs um Zusammenarbeit direkt an das Ministerium für Justiz oder die Generalstaatsanwaltschaft der Republik Litauen übermittelt werden können.

Luxemburg:

Gemäß Artikel 87, Absatz eins, Litera a und Absatz 2, wählt die Regierung des Großherzogtums Luxemburg Französisch als Sprache; die Botschaft des Großherzogtums Luxemburg in Den Haag ist die geeignetste Stelle für die Kommunikation mit dem Gerichtshof.

  1. Ziffer eins
    Gemäß den Bestimmungen des Artikel 87, Absatz eins, des Statuts bestimmt Luxemburg die Generalstaatsanwaltschaft als zentrale Behörde im Sinne des Artikel 87, des Statuts.
  2. Ziffer 2
    Gemäß den Bestimmungen des Artikel 103, Absatz eins, Litera a und b des Statuts erklärt Luxemburg seine Bereitschaft, vom Gerichtshof zu Gefängnisstrafen verurteilte Personen zum Zweck der Verbüßung der Strafe zu übernehmen, wenn diese Personen Staatsangehörige von Luxemburg oder Personen mit gewöhnlichem Aufenthalt in Luxemburg sind.

Mali:

Gemäß Artikel 87, Absatz eins, Litera a und Absatz 2, des Statuts erklärt die Regierung Malis, dass Ersuchen um Zusammenarbeit in französischer Sprache auf diplomatischem Weg zu stellen sind.

Malta:

Malta erklärt hinsichtlich Artikel 20, Absatz 3, Litera a und b des Statuts, dass gemäß seiner Verfassung keine Person, die beweisen kann, dass sie von einem zuständigen Gericht wegen einer Straftat verurteilt oder freigesprochen wurde, neuerlich wegen dieser Straftat oder einer anderen Straftat, deretwegen sie anlässlich des Gerichtsverfahrens für erstere Straftat verurteilt werden hätte können, ausgenommen infolge einer Anordnung eines höheren Gerichts im Rahmen des Berufungsverfahrens in Bezug auf die Verurteilung oder den Freispruch, vor Gericht gestellt werden darf; und keine Person darf wegen einer Straftat belangt werden, wenn sie beweisen kann, dass ihr hiefür die Strafe erlassen wurde.

Es wird davon ausgegangen, dass gemäß den allgemeinen Rechtsgrundsätzen ein Verfahren wie in Artikel 20, Absatz 3, Litera a und b des Statuts beschrieben, als null und nichtig zu betrachten wäre und daher bei der Anwendung der oben genannten Verfassungsbestimmung nicht in Betracht gezogen würde. Diese Frage war allerdings niemals Gegenstand einer Entscheidung vor den maltesischen Gerichten.

Das Begnadigungsrecht wird in Malta nur im Einklang mit seinen völkerrechtlichen Verpflichtungen, einschließlich jenen nach diesem Statut ausgeübt.

Malta erklärt gemäß Artikel 87, Absatz 2, des Statuts, dass Ersuchen um Zusammenarbeit und alle zu ihrer Begründung beigefügten Unterlagen in englischer Sprache abgefasst oder, wo erforderlich, von einer Übersetzung ins Englische begleitet sein müssen.

Marshallinseln: Erklärung gemäß Art. 87 Abs. 1 und 2:

Die Ständige Vertretung der Marschallinseln bei den Vereinten Nationen wird als zuständige Stelle für die Kommunikation zwischen dem Gerichtshof und den Vertragsparteien bestimmt, als Sprache wird Englisch gewählt.

die ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien (Nordmazedonien):

Gemäß Artikel 87, Absatz eins, Litera a, des Statuts wird erklärt, dass Ersuchen des Gerichtshofs um Zusammenarbeit auf diplomatischem Weg oder direkt an das Justizministerium, der für den Empfang derartiger Ersuchen zuständigen Stelle, zu übermitteln sind.

Gemäß Artikel 87, Absatz 2, des Statuts wird erklärt, dass Ersuchen um Zusammenarbeit und alle zu ihrer Begründung beigefügten Unterlagen entweder in mazedonischer oder englischer Sprache zu übermitteln sind.

Mexiko:

Gemäß Artikel 87, Absatz eins, Litera a, des Statuts erklärt Mexiko, dass Ersuchen des Gerichtshofs auf diplomatischem Weg an das Ministerium für auswärtige Angelegenheiten zu übermitteln sind.

Ersuchen um Zusammenarbeit gemäß Absatz 2, dieses Artikels und alle zu ihrer Begründung beigefügten Unterlagen müssen in spanischer Sprache abgefasst oder von einer Übersetzung ins Spanische begleitet sein.

Montenegro:

Gemäß Artikel 87, Absatz eins, Litera a und Absatz 2, des Römischen Statuts hat Montenegro als Kommunikationsweg mit dem Internationalen Strafgerichtshof den diplomatischen Weg bezeichnet sowie Serbisch und Englisch als Kommunikationssprachen.

Namibia:

Gemäß Artikel 87, Absatz eins, Litera a, des Statuts bestimmt die Republik Namibia den diplomatischen Weg oder den Permanent Secretary des Ministeriums für Justiz der Regierung der Republik Namibia als zuständige Stelle für die Kommunikation.

In Bezug auf Artikel 87, Absatz 2, des Statuts erklärt die Republik Namibia, dass alle Ersuchen um Zusammenarbeit und alle zu ihrer Begründung beigefügten Unterlagen in englischer Sprache abgefasst oder von einer Übersetzung ins Englische begleitet sein müssen.

Neuseeland:

Ziffer eins Neuseeland stellt fest, dass die Mehrheit der in Artikel 8, des Statuts genannten Kriegsverbrechen, im Besonderen jene in Artikel 8, Absatz 2, Litera b, i bis v und Artikel 8, Absatz 2, Litera e, i bis iv (die sich auf verschiedene Arten von Angriffen auf zivile Ziele beziehen), die für die Begehung des jeweiligen Verbrechens angewandten Arten von Waffen nicht erwähnen. Die Regierung Neuseelands ruft in Erinnerung, dass das grundlegende Prinzip, das das humanitäre Völkerrecht untermauert, die Linderung und Begrenzung der Grausamkeit des Kriegs aus humanitären Gründen ist und dass – eher als auf Waffen einer früheren Zeit begrenzt zu sein – sich dieser Rechtsbereich entwickelt hat und sich weiter entwickelt, um den gegenwärtigen Verhältnissen zu entsprechen. Nach Auffassung der Regierung Neuseelands wäre es daher mit den Prinzipien des humanitären Völkerrechts unvereinbar, vorzugeben, den Anwendungsbereich von Artikel 8,, im Besonderen von Artikel 8, Absatz 2, Litera b,, nur auf konventionelle Waffen betreffende Vorfälle zu begrenzen.

Ziffer 2 Neuseeland sieht seine Auffassung im Gutachten des Internationalen Gerichtshofs über die Rechtmäßigkeit der Drohung mit oder des Einsatzes von Atomwaffen (1996) unterstützt und weist im Besonderen auf Absatz 86, hin, wo der Gerichtshof feststellte, dass der Schluss, dass humanitäres Recht auf solche Waffen nicht anwendbar sei, „unvereinbar wäre mit dem eigentlich humanitären Charakter der in Frage stehenden rechtlichen Prinzipien, der das gesamte Recht des bewaffneten Konflikts durchdringt und auf alle Formen der Kriegsführung und alle Arten von Waffen, jene der Vergangenheit, der Gegenwart und der Zukunft, anzuwenden ist.“

Ziffer 3 Neuseeland stellt weiter fest, dass das humanitäre Völkerrecht gleichermaßen auf angreifende wie verteidigende Staaten anwendbar ist und dass seine Anwendung im Einzelfall nicht davon abhängt, ob ein Staat in Selbstverteidigung handelt oder nicht. In diesem Zusammenhang wird auf die Absatz 40 bis 42 des Gutachtens im Atomwaffenfall Bezug genommen.

Gemäß Artikel 87, Absatz eins, Litera a und Absatz 2, des Statuts teilt die Regierung Neuseelands mit, dass sie den diplomatischen Weg über die Botschaft Neuseelands in Den Haag für die Kommunikation mit dem Gerichtshof wählt und Englisch als bevorzugte Sprache für die Kommunikation bestimmt.

Niederlande:

Gemäß Artikel 87, Absatz eins, Litera a und Absatz 2, des Statuts bestimmt das Königreich der Niederlande Englisch als Sprache für die Kommunikation und das Justizministerium (Büro für Rechtshilfe in Strafsachen) als für den Empfang von Mitteilungen zuständige nationale Behörde.

Einer weiteren Mitteilung des Generalsekretärs zufolge haben die Niederlande die Anwendbarkeit der Änderung Anmerkung, Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 96 aus 2015,) mit Wirkung vom 21. Dezember 2017 auf Aruba erstreckt.

Einer weiteren Mitteilung des Generalsekretärs zufolge haben die Niederlande die Anwendbarkeit der Änderung Anmerkung, Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 95 aus 2015,) mit Wirkung vom 21. Dezember 2017 auf Aruba erstreckt.

Norwegen:

In Bezug auf Artikel 87, Absatz eins, Litera a, erklärt Norwegen hiermit, dass das Königliche Ministerium für Justiz die zuständige Stelle für die Übermittlung von Ersuchen des Gerichtshofs ist.

In Bezug auf Artikel 87, Absatz 2, erklärt Norwegen hiermit, dass Ersuchen des Gerichtshofs und alle zu ihrer Begründung beigefügten Unterlagen in Englisch, einer der Arbeitssprachen des Gerichtshofs, zu übermitteln sind.

Panama: Erklärung gemäß Art. 87 Abs. 1 und 2:

Ersuchen um Zusammenarbeit des Gerichtshofs an Panama gemäß Artikel 87, Absatz eins, Litera a, des Statuts sind auf diplomatischem Weg zu stellen.

Ersuchen um Zusammenarbeit gemäß Absatz 2, dieses Artikels und alle zu ihrer Begründung beigefügten Unterlagen müssen in spanischer Sprache abgefasst oder von einer Übersetzung ins Spanische begleitet sein.

Peru: Erklärung gemäß Art. 87 Abs. 1 und 2:

Das Außenministerium Perus, vertreten durch die Botschaft Perus im Königreich der Niederlande, wird als zuständige Stelle für die Kommunikation mit dem Gerichtshof bestimmt; Ersuchen um Zusammenarbeit des Gerichtshofs an Peru müssen in spanischer Sprache abgefasst oder von einer Übersetzung ins Spanische begleitet sein.

Polen:

Polen erklärt gemäß Artikel 87, Absatz 2, des Statuts, dass Anträge um Zusammenarbeit des Gerichtshofs und ihnen beigefügte Unterlagen in polnischer Sprache zu stellen sind.

Portugal:

Portugal erklärt seine Absicht, seine Gerichtsbarkeit im Rahmen des portugiesischen Strafrechts über jede auf portugiesischem Hoheitsgebiet aufgefundene Person auszuüben, die wegen der in Artikel 5, Absatz eins, des Statuts genannten Verbrechen strafrechtlich verfolgt wird.

In Bezug auf Artikel 87, Absatz 2, des Statuts erklärt Portugal, dass alle Ersuchen um Zusammenarbeit und alle zu ihrer Begründung beigefügten Unterlagen, die sie vom Gerichtshof erhält, in Portugiesisch abgefasst oder von einer Übersetzung ins Portugiesische begleitet sein müssen.

Rumänien:

Der Wortlaut der Erklärung ist seitens des Generalsekretärs der Vereinten Nationen noch ausständig und wird zu einem späteren Zeitpunkt kundgemacht.

Samoa:

Die Regierung Samoas teilt gemäß Artikel 87, Absatz eins, Litera a und Absatz 2, des Statuts mit, dass die Ständige Vertretung Samoas bei den Vereinten Nationen als zuständige Stelle für die Kommunikation zwischen den Vertragsparteien und dem Gerichtshof bestimmt wird, als Sprache wird Englisch gewählt.

Schweden:

Hinsichtlich der in Artikel 8, des Statuts genannten Kriegsverbrechen, die sich auf Methoden der Kriegsführung beziehen, möchte Schweden das Gutachten des Internationalen Gerichtshofs vom 8. Juli 1996 über die Rechtmäßigkeit der Drohung mit oder des Einsatzes von Atomwaffen, im Besonderen dessen Absatz 85 bis 87, in Erinnerung rufen, wo der Gerichtshof zur Auffassung gelangt, dass es keinen Zweifel über die Anwendbarkeit des humanitären Rechts auf Atomwaffen geben könne.

Erklärungen:

In Bezug auf Artikel 87, Absatz eins, des Statuts erklärt Schweden, dass alle Ersuchen um Zusammenarbeit des Gerichtshofs gemäß Teil 9 des Statuts im Wege des Schwedischen Ministeriums für Justiz zu übermitteln sind.

In Bezug auf Artikel 87, Absatz 2, des Statuts erklärt Schweden, dass alle vom Gerichtshof an Schweden gerichtete Ersuchen um Zusammenarbeit und alle zu ihrer Begründung beigefügten Unterlagen in Englisch oder Schwedisch abgefasst oder, wo erforderlich, von einer Übersetzung in eine dieser Sprachen begleitet sein müssen.

Schweiz:

Ersuchen um Zusammenarbeit des Gerichtshofs nach Artikel 87, Absatz eins, Litera a, des Statuts sind an die zentrale Behörde für Zusammenarbeit mit dem Internationalen Strafgerichtshof des Bundesamts für Justiz zu übermitteln.

Die Amtssprachen gemäß Artikel 87, Absatz 2, des Statuts sind Französisch, Deutsch und Italienisch.

Der Gerichtshof kann die Mitteilung seiner Entscheidungen und anderer Verfahrensschritte oder Unterlagen an die Personen, an die diese Entscheidungen oder Unterlagen in der Schweiz adressiert sind, direkt per Post zustellen. Einer Ladung, als Zeuge oder Sachverständiger vor Gericht zu erscheinen, sind die Bestimmungen der Verfahrens- und Beweisordnung des Gerichtshofs betreffend Selbstbezichtigung beizuschließen. Diese Bestimmung ist der betreffenden Person in einer Sprache, deren sie kundig ist, zur Verfügung zu stellen.

Zu Artikel 103, Absatz eins, des Statuts erklärt die Schweiz, dass sie bereit ist, die Verantwortung für den Vollzug von vom Gerichtshof gegen schweizerische Staatsangehörige und Personen mit gewöhnlichem Aufenthalt in der Schweiz verhängte Gefängnisstrafen zu übernehmen.

Serbien:

Gemäß Artikel 87 Absatz eins, Litera a und Absatz 2, des Römischen Statuts hat Serbien als Kommunikationsweg mit dem Internationalen Strafgerichtshof den diplomatischen Weg bezeichnet sowie Serbisch und Englisch als Kommunikationssprachen.

Sierra Leone: Erklärung gemäß Art. 87 Abs. 1 und 2:

Die Ständige Vertretung Sierra Leones bei den Vereinten Nationen bleibt die für die Kommunikation zwischen Sierra Leone als Vertragspartei und dem Gerichtshof zuständige Stelle, als Sprache wird Englisch gewählt.

Slowakei:

Gemäß Artikel 87, Absatz 2, des Statuts erklärt die Slowakei, dass Ersuchen des Gerichtshofs um Zusammenarbeit und alle zu ihrer Begründung beigefügten Unterlagen in Englisch, einer der Arbeitssprachen des Gerichtshofs, begleitet von einer Übersetzung ins Slowakische, der Amtssprache der Slowakei, zu übermitteln sind.

In Bezug auf Artikel 103, Absatz eins, Litera b, des Statuts erklärt die Slowakei, dass sie, falls erforderlich, vom Gerichtshof verurteilte Personen zum Zweck der Verbüßung der Gefängnisstrafe unter Anwendung des Prinzips der Umwandlung der vom Gerichtshof verhängten Strafe übernehmen würde, wenn diese Personen Staatsangehörige der Slowakei oder Personen mit dauerndem Aufenthalt in der Slowakei sind.

Slowenien:

Gemäß Artikel 87, Absatz eins, Litera a, des Römischen Statuts erklärt die Republik Slowenien, dass die Ersuchen für Zusammenarbeit mit dem Gerichtshof an das Ministerium für Justiz der Republik Slowenien zu richten sind.

Gemäß Artikel 87, Absatz 2, des Römischen Statuts erklärt die Republik Slowenien, dass Ersuchen für Zusammenarbeit und das Ersuchen begleitende Dokumente in slowenischer Sprache abgefasst oder von einer Übersetzung in die slowenische Sprache begleitet sein müssen.

Spanien:

In Bezug auf Artikel 87, Absatz eins, des Statuts erklärt Spanien, dass unbeschadet der Kompetenzbereiche des Außenministeriums das Ministerium für Justiz die zuständige Behörde für die Übermittlung von Ersuchen um Zusammenarbeit durch den Gerichtshof oder an diesen ist.

In Bezug auf Artikel 87, Absatz 2, des Statuts erklärt Spanien, dass Ersuchen des Gerichtshofs um Zusammenarbeit und alle zu ihrer Begründung beigefügten Unterlagen in Spanisch abgefasst oder von einer Übersetzung ins Spanische begleitet sein müssen.

Erklärung zu Artikel 103, Absatz eins, Litera b, :,

Spanien erklärt seine Bereitschaft, zur geeigneten Zeit, vom Internationalen Strafgerichtshof verurteilte Personen zu übernehmen, vorausgesetzt die Dauer der Strafe übersteigt nicht das für irgendein Verbrechen nach spanischem Recht vorgesehene Höchstausmaß.

Suriname:

Gemäß Artikel 87, Absatz eins und 2 des Römischen Statuts des Internationalen Strafgerichtshofs, erklärt die Regierung der Republik Surinam, dass alle vom Gerichtshof erhaltenen Ersuchen für Zusammenarbeit und sonstigen Begleitdokumente auf diplomatischem Wege auf Englisch, einer der Arbeitssprachen des Gerichtshofs, gemeinsam mit einer Übersetzung ins Niederländische, der Amtssprache der Republik Surinam, übermittelt werden müssen.

Timor-Leste:

Gemäß Artikel 87, Absatz 2, wird Englisch als offizielle Sprache für die Kommunikation zwischen dem Gerichtshof und der Regierung der Demokratischen Republik Osttimor bestimmt.

Tschad:

Die Regierung der Republik Tschad erklärt gemäß Artikel 87, Absatz eins, Litera a und Absatz 2,, dass die Kommunikation auf diplomatischem Wege erfolgen soll und Französisch als Arbeitssprache zu wählen ist.

Tschechische Republik:

Gemäß Artikel 103, Absatz eins, Litera b, des Statuts, erklärt die Tschechische Republik, dass sie bereit ist, verurteilte Personen, die Bürger der Tschechischen Republik sind oder ihren ständigen Aufenthalt im Hoheitsgebiet der Tschechischen Republik haben, aufzunehmen.

Mit der Annahme dieses Statuts, erklärt die Tschechischen Republik gemäß Artikel 87, Absatz eins, Litera a, des Statuts, dass Ersuchen für Zusammenarbeit auf diplomatischem Wege übermittelt oder gesendet werden können:

  1. Ziffer eins
    wenn es ein Ersuchen um Auslieferung oder vorübergehende Überstellung oder für die Durchfuhr einer Person ist, direkt an das Justizministerium der Tschechischen Republik;
  2. Ziffer 2
    wenn es ein Ersuchen um andere Formen der Zusammenarbeit ist, vor Eröffnung des Gerichtsverfahrens, direkt an die Obersten Staatsanwaltschaft der Tschechischen Republik und nach dem Beginn des Gerichtsverfahrens, direkt an das Justizministerium der Tschechischen Republik.

Gemäß Artikel 87, Absatz 2, Litera b, des Statuts, erklärt die Tschechischen Republik, dass Ersuchen für Zusammenarbeit und alle zu ihrer Begründung beigefügten Unterlagen entweder in Tschechisch abgefasst oder von einer Übersetzung in die tschechische Sprache begleitet werden müssen.

Anlässlich der Hinterlegung der Annahmeurkunde hat die Tschechische Republik nachstehende Auslegungserklärung betreffend die Änderung des Artikels 8 des Römischen Statuts des Internationalen Strafgerichtshofs abgegeben:

„(i) das Verbot gemäß Artikel 8, Absatz 2, Litera e, Z xiv, erstickende, giftige oder gleichartige Gase sowie alle ähnlichen Flüssigkeiten, Stoffe oder Vorrichtungen zu verwenden, gilt im Sinne der Bestimmungen des Übereinkommens über das Verbot der Entwicklung, Herstellung, Lagerung und des Einsatzes chemischer Waffen und über die Vernichtung solcher Waffen von 1993.

(ii) das Verbot, Geschosse zu verwenden, die sich im Körper des Menschen leicht ausdehnen oder flachdrücken, beispielsweise Geschosse mit einem harten Mantel, der den Kern nicht ganz umschließt oder mit Einschnitten versehen ist, gilt nicht bezüglich der Verwendung solcher Geschosse in Ausübung polizeilicher Gewalt in Vollstreckung der Gesetze und zur Wahrung der öffentlichen Ordnung, die keine direkte Teilnahme an einem bewaffneten Konflikt begründen, wie beispielsweise das Retten von Geiseln und die Ausschaltung von Entführern ziviler Flugzeuge.“

Ungarn:

Ungarn erklärt in Bezug auf Artikel 87, des Statuts Folgendes:

Ersuchen des Gerichtshofs um Zusammenarbeit sind der Regierung Ungarns auf diplomatischem Wege zu übermitteln. Diese Ersuchen um Zusammenarbeit und alle zu ihrer Begründung beigefügten Unterlagen sind in englischer Sprache zu übermitteln.

Uruguay:

Gemäß Artikel 87, Absatz eins, des Statuts bestimmt die Regierung der Republik Uruguay das Außenministerium als zuständige Stelle für die Kommunikation mit dem Gerichtshof.

Vereinigtes Königreich:

Das Vereinigte Königreich versteht unter dem in Artikel 8, Absatz 2, Litera b und Litera e, verwendeten Begriff „feststehender Rahmen des Völkerrechts“ auch das durch die Staatenpraxis und opinio iuris geschaffene Völkergewohnheitsrecht. In diesem Zusammenhang bestätigt das Vereinigte Königreich und weist den Gerichtshof auf seine Auffassung hin, die es unter anderem in seinen Erklärungen anlässlich der Ratifikation einschlägiger Instrumente des Völkerrechts, einschließlich des Zusatzprotokolls zu den Genfer Abkommen vom 12. August 1949 und in Bezug auf den Schutz der Opfer internationaler bewaffneter Konflikte (Protokoll römisch eins) vom 8. Juni 1977 zum Ausdruck gebracht hat.

Das Vereinigte Königreich erklärt gemäß Artikel 87, Absatz 2, des Statuts, dass Ersuchen um Zusammenarbeit und alle zu ihrer Begründung beigefügten Unterlagen in englischer Sprache sein müssen.

In einer Mitteilung vom 11. März 2010 teilte die Regierung des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland dem Generalsekretär Folgendes mit:

Die Regierung des Vereinigten Königreichs von Großbritannien und Nordirland wünscht, dass die Ratifizierung des genannten Statuts durch das Vereinigte Königreich auf folgende Gebiete, für deren internationale Beziehungen das Vereinigte Königreich verantwortlich ist, ausgedehnt wird:

Die Regierung des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland erachtet, dass die Ausdehnung des genannten Statuts ab dem Zeitpunkt der Hinterlegung dieser Mitteilung rechtswirksam wird.

In einer Mitteilung vom 28. November 2012 teilte die Regierung des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland dem Generalsekretär Folgendes mit:

Die Regierung des Vereinigten Königreichs von Großbritannien und Nordirland möchte die Ratifikation des Römischen Statuts durch das Vereinigte Königreich auf das Gebiet der Insel Man, für deren internationale Beziehungen das Vereinigte Königreich verantwortlich ist, ausweiten.

Die Regierung des Vereinigten Königreichs von Großbritannien und Nordirland ist der Auffassung, dass die Ausweitung des zuvor genannten Römischen Statuts auf die Insel Man am ersten Tag des Monats nach dem sechzigsten Tag der Hinterlegung dieser Mitteilung in Kraft tritt.

Die Regierung des Vereinigten Königreichs von Großbritannien und Nordirland wünscht, dass die Ratifikation des Römischen Statuts des Internationalen Strafgerichtshofs durch das Vereinigte Königreich auf Gibraltar, für dessen internationale Beziehungen das Vereinigte Königreich verantwortlich ist, ausgedehnt wird.

Die Regierung des Vereinigten Königreichs von Großbritannien und Nordirland ist der Auffassung, dass die Ausweitung des Römischen Statuts auf Gibraltar ab dem Zeitpunkt der Hinterlegung dieser Mitteilung rechtswirksam wird.

Zypern:

Gemäß Artikel 87, Absatz eins, des Statuts erklärt Zypern, dass Ersuchen des Gerichtshofs auch direkt an das Ministerium für Justiz und öffentliche Ordnung übermittelt werden können.

Gemäß Artikel 87, Absatz 2, des Statuts erklärt Zypern, dass Ersuchen des Gerichtshofs um Zusammenarbeit und alle zu ihrer Begründung beigefügten Unterlagen auch in Englisch, einer der Arbeitssprachen des Gerichtshofs, zu übermitteln sind.

Präambel/Promulgationsklausel

DIE VERTRAGSSTAATEN DIESES STATUTS –

IM BEWUSSTSEIN, dass alle Völker durch gemeinsame Bande verbunden sind und ihre Kulturen ein gemeinsames Erbe bilden, und besorgt darüber, dass dieses zerbrechliche Mosaik jederzeit zerstört werden kann,

EINGEDENK DESSEN, dass in diesem Jahrhundert Millionen von Kindern, Frauen und Männern Opfer unvorstellbarer Gräueltaten geworden sind, die das Gewissen der Menschheit zutiefst erschüttern,

IN DER ERKENNTNIS, dass solche schweren Verbrechen den Frieden, die Sicherheit und das Wohl der Welt bedrohen,

BEKRÄFTIGEND, dass die schwersten Verbrechen, welche die internationale Gemeinschaft als Ganzes berühren, nicht unbestraft bleiben dürfen und dass ihre wirksame Verfolgung durch Maßnahmen auf einzelstaatlicher Ebene und durch verstärkte internationale Zusammenarbeit gewährleistet werden muss,

ENTSCHLOSSEN, der Straflosigkeit der Täter ein Ende zu setzen und so zur Verhütung solcher Verbrechen beizutragen,

DARAN ERINNERND, dass es die Pflicht eines jeden Staates ist, seine Strafgerichtsbarkeit über die für internationale Verbrechen Verantwortlichen auszuüben,

IN BEKRÄFTIGUNG der Ziele und Grundsätze der Charta der Vereinten Nationen und insbesondere des Grundsatzes, dass alle Staaten jede gegen die territoriale Unversehrtheit oder die politische Unabhängigkeit eines Staates gerichtete oder sonst mit den Zielen der Vereinten Nationen unvereinbare Androhung oder Anwendung von Gewalt zu unterlassen haben,

in diesem Zusammenhang NACHDRÜCKLICH DARAUF HINWEISEND, dass dieses Statut nicht so auszulegen ist, als ermächtige es einen Vertragsstaat, in einen bewaffneten Konflikt oder in die inneren Angelegenheiten eines Staates einzugreifen,

IM FESTEN WILLEN, zu diesem Zweck und um der heutigen und der künftigen Generationen willen einen mit dem System der Vereinten Nationen in Beziehung stehenden unabhängigen ständigen Internationalen Strafgerichtshof zu errichten, der Gerichtsbarkeit über die schwersten Verbrechen hat, welche die internationale Gemeinschaft als Ganzes berühren,

NACHDRÜCKLICH DARAUF HINWEISEND, dass der aufgrund dieses Statuts errichtete Internationale Strafgerichtshof die innerstaatliche Strafgerichtsbarkeit ergänzt,

ENTSCHLOSSEN, die Achtung und die Durchsetzung der internationalen

Rechtspflege dauerhaft zu gewährleisten –

SIND WIE FOLGT ÜBEREINGEKOMMEN:

Schlagworte

e-rk3

Verfahrensordnung, Inkrafttreten

Zuletzt aktualisiert am

04.07.2024

Gesetzesnummer

20002156

Dokumentnummer

NOR40227308