Erwerbs- und Wohnungsstatistikverordnung 2010
Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 111 aus 2010, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 475 aus 2020,
römisch fünf
Paragraph 14
01.01.2021
EWStV 2010
46/01 Bundesstatistikgesetz
Die Bundesministerin für Arbeit, Familie und Jugend hat der Bundesanstalt den mit den Erhebungen und der Erstellung der Statistiken nach dieser Verordnung verbundenen und nicht im Pauschalbetrag gemäß Paragraph 32, Absatz 5, des Bundesstatistikgesetzes 2000 gedeckten Mehraufwand abzugelten. Der pauschale Kostenersatz dafür beträgt ab dem Kalenderjahr 2010 1 425 000 Euro jährlich. Der Kostenersatz ist auf der Basis des von der Bundesanstalt ermittelten „Verbraucherpreisindex 2005“ (bzw. des allenfalls an dessen Stelle tretenden Index) wertgesichert, wobei die Indexzahl für den Monat Jänner 2010 die Ausgangsbasis bildet. Der pauschale Kostenersatz ändert sich jedoch erst, wenn eine Erhöhung oder Verminderung des Kostenersatzes um mehr als 5 % eintritt. Der der Erhöhung oder Verminderung zugrundeliegende Indexwert gilt dann für die nächste Berechnung als Basiszahl.
12.11.2020
20006734
NOR40227303