Absatz einsDie Informationen gemäß Artikel 13, Absatz 2, der Verordnung (EU) 2018/848 sind vom verantwortlichen Inverkehrbringer vor dem erstmaligen Inverkehrbringen an das Bundesamt für Ernährungssicherheit zu notifizieren. Entspricht das Pflanzenvermehrungsmaterial aus ökologischem/biologischem heterogenem Material den Anforderungen und ist das Inverkehrbringen zulässig, hat das Bundesamt für Ernährungssicherheit dieses in die amtliche Liste einzutragen. Die Eintragung in die amtliche Liste ist gebührenfrei.