Kurztitel

Saatgutverordnung 2006

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 417 aus 2006, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 473 aus 2020,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 4 b,

Inkrafttretensdatum

11.11.2020

Index

80/04 Wettbewerbsrecht

Text

Pflanzenvermehrungsmaterial aus ökologischem/biologischem heterogenem Material

Paragraph 4 b,

  1. Absatz einsDie Informationen gemäß Artikel 13, Absatz 2, der Verordnung (EU) 2018/848 sind vom verantwortlichen Inverkehrbringer vor dem erstmaligen Inverkehrbringen an das Bundesamt für Ernährungssicherheit zu notifizieren. Entspricht das Pflanzenvermehrungsmaterial aus ökologischem/biologischem heterogenem Material den Anforderungen und ist das Inverkehrbringen zulässig, hat das Bundesamt für Ernährungssicherheit dieses in die amtliche Liste einzutragen. Die Eintragung in die amtliche Liste ist gebührenfrei.
  2. Absatz 2Die Inverkehrbringer haben die Anforderungen an Pflanzenvermehrungsmaterial aus ökologischem/biologischem heterogenem Material gemäß den einschlägigen EU-Rechtsakten, insbesondere bezüglich der Pflanzengesundheit, Kennzeichnung, Verpackung, Aufzeichnung von vorgeschriebenen Informationen und Rückverfolgbarkeit sowie der Erhaltung des Pflanzenvermehrungsmaterials, einzuhalten.
  3. Absatz 3Die amtliche Kontrolle hinsichtlich des Inverkehrbringens obliegt dem Bundesamt für Ernährungssicherheit.

Zuletzt aktualisiert am

11.11.2020

Gesetzesnummer

20005092

Dokumentnummer

NOR40227280