Kurztitel

Radonschutzverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 470 aus 2020,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Anlage 2,

Inkrafttretensdatum

10.11.2020

Abkürzung

RnV

Index

82/02 Gesundheitsrecht allgemein

Text

Anlage 2
zu Paragraph 5,
Festlegungen für die Ermittlung der Radonkonzentration in Aufenthaltsräumen von Wohngebäuden

Messort:

Die Radonkonzentration ist in den beiden meistgenützten Aufenthaltsräumen einer Wohneinheit zu messen.

Messdauer:

Die Messdauer hat mindestens sechs Monate zu betragen.

Die Messung hat mindestens zur Hälfte im Zeitraum zwischen 15. Oktober und 15. April zu erfolgen.

Ergebnis:

Als Radonkonzentration für einen Aufenthaltsraum gilt die mittlere Radonkonzentration über die gesamte Messdauer.

Referenzwertvergleich:

Zur Überprüfung der Einhaltung des Referenzwertes gemäß Paragraph 3, Absatz eins, ist der arithmetische Mittelwert der Radonkonzentrationen der beiden Aufenthaltsräume ohne Berücksichtigung der Messunsicherheit mit dem Referenzwert zu vergleichen.

Zuletzt aktualisiert am

10.11.2020

Gesetzesnummer

20011323

Dokumentnummer

NOR40227263