Radonschutzverordnung
Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 470 aus 2020,
V
Anlage 2,
10.11.2020
RnV
82/02 Gesundheitsrecht allgemein
Die Radonkonzentration ist in den beiden meistgenützten Aufenthaltsräumen einer Wohneinheit zu messen.
Die Messdauer hat mindestens sechs Monate zu betragen.
Die Messung hat mindestens zur Hälfte im Zeitraum zwischen 15. Oktober und 15. April zu erfolgen.
Als Radonkonzentration für einen Aufenthaltsraum gilt die mittlere Radonkonzentration über die gesamte Messdauer.
Zur Überprüfung der Einhaltung des Referenzwertes gemäß Paragraph 3, Absatz eins, ist der arithmetische Mittelwert der Radonkonzentrationen der beiden Aufenthaltsräume ohne Berücksichtigung der Messunsicherheit mit dem Referenzwert zu vergleichen.
10.11.2020
20011323
NOR40227263