anzugeben, ob und gegebenenfalls in welcher Höhe der Antragsteller bereits sonstige finanzielle Maßnahmen nach Abschnitt 3.1 des Befristeten Beihilferahmens erhalten hat. Sonstige finanzielle Maßnahmen nach Abschnitt 3.1 des Befristeten Beihilferahmens verringern den beihilfenrechtlichen Höchstbetrag für den Lockdown-Umsatzersatz gemäß Punkt 4.2. Wird ein Lockdown-Umsatzersatz gemäß Punkt 4.3 an ein UiS gewährt, so werden der allgemeine De-Minimis-Höchstbetrag von 200.000 und der für die Förderung der Straßengüterverkehrstätigkeit vorgesehene De-Minimis-Höchstbetrag von EUR 100.000 von bereits erhaltenen sonstigen finanziellen Maßnahmen nach Abschnitt 3.1 des Befristeten Beihilferahmens jedoch nicht verringert.
Sonstige finanzielle Maßnahmen nach Abschnitt 3.1 des Befristeten Beihilferahmens sind insbesondere zum Zeitpunkt der Antragstellung aufrechte Haftungen im Ausmaß von 100% für Kredite zur Bewältigung der COVID-19 Krise, die von der Austria Wirtschaftsservice Gesellschaft mbH (aws) oder der Österreichischen Hotel- und Tourismusbank (ÖHT) übernommen wurden sowie Zuwendungen von Bundesländern, Gemeinden oder regionalen Wirtschafts- und Tourismusfonds, die in Zusammenhang mit der COVID-19-Krise und dem damit zusammenhängenden wirtschaftlichen Schaden geleistet wurden. Zuschüsse aus dem mit dem Bundesgesetz über die Errichtung eines Non-Profit-Organisationen Unterstützungsfonds, BGBl. I Nr. 49/2020, eingerichteten Non-Profit-Organisationen Unterstützungsfonds (NPO- Unterstützungsfonds) sind nur dann anzugeben, wenn sie eine finanzielle Maßnahme nach Abschnitt 3.1 des Befristeten Beihilferahmens darstellen. Sonstige Zuschüsse aus dem NPO-Unterstützungsfonds, Haftungen der COFAG, der aws oder der ÖHT im Ausmaß von 90% oder 80% sowie Fixkostenzuschüsse der Phase I nach der Verordnung des Bundesministers für Finanzen gemäß § 3b Abs. 3 des ABBAG-Gesetzes betreffend Richtlinien über die Gewährung von Zuschüssen zur Deckung von Fixkosten durch die COVID-19 Finanzierungsagentur des Bundes GmbH (COFAG), BGBl. II Nr. 225/2020, stellen keine finanziellen Maßnahmen nach Abschnitt 3.1 des Befristeten Beihilferahmens dar. Sie verringern daher den zulässigen Höchstbetrag gemäß Punkt 4.2 nicht und sind nicht anzugeben;Sonstige finanzielle Maßnahmen nach Abschnitt 3.1 des Befristeten Beihilferahmens sind insbesondere zum Zeitpunkt der Antragstellung aufrechte Haftungen im Ausmaß von 100% für Kredite zur Bewältigung der COVID-19 Krise, die von der Austria Wirtschaftsservice Gesellschaft mbH (aws) oder der Österreichischen Hotel- und Tourismusbank (ÖHT) übernommen wurden sowie Zuwendungen von Bundesländern, Gemeinden oder regionalen Wirtschafts- und Tourismusfonds, die in Zusammenhang mit der COVID-19-Krise und dem damit zusammenhängenden wirtschaftlichen Schaden geleistet wurden. Zuschüsse aus dem mit dem Bundesgesetz über die Errichtung eines Non-Profit-Organisationen Unterstützungsfonds, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 49 aus 2020,, eingerichteten Non-Profit-Organisationen Unterstützungsfonds (NPO- Unterstützungsfonds) sind nur dann anzugeben, wenn sie eine finanzielle Maßnahme nach Abschnitt 3.1 des Befristeten Beihilferahmens darstellen. Sonstige Zuschüsse aus dem NPO-Unterstützungsfonds, Haftungen der COFAG, der aws oder der ÖHT im Ausmaß von 90% oder 80% sowie Fixkostenzuschüsse der Phase römisch eins nach der Verordnung des Bundesministers für Finanzen gemäß Paragraph 3 b, Absatz 3, des ABBAG-Gesetzes betreffend Richtlinien über die Gewährung von Zuschüssen zur Deckung von Fixkosten durch die COVID-19 Finanzierungsagentur des Bundes GmbH (COFAG), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 225 aus 2020,, stellen keine finanziellen Maßnahmen nach Abschnitt 3.1 des Befristeten Beihilferahmens dar. Sie verringern daher den zulässigen Höchstbetrag gemäß Punkt 4.2 nicht und sind nicht anzugeben;