Kurztitel

COVID-19-Maßnahmenverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 197 aus 2020, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 463 aus 2020,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 11

Inkrafttretensdatum

01.12.2020

Außerkrafttretensdatum

16.11.2020

Abkürzung

COVID-19-MV

Index

82/02 Gesundheitsrecht allgemein

Beachte

zum Außerkrafttreten vergleiche Paragraph 19, Absatz 3,, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 479 aus 2020,

Text

Ausnahmen

Paragraph 11,

  1. Absatz eins,Diese Verordnung gilt nicht für
    1. Ziffer eins
      Elementare Bildungseinrichtungen, Schulen gemäß Schulorganisationsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 242 aus 1962,, Artikel römisch fünf, Ziffer 2, der 5. SchOG-Novelle, Bundesgesetzblatt Nr. 323 aus 1975, und Privatschulgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 244 aus 1962,, sowie land- und forstwirtschaftliche Schulen,
    2. Ziffer 2
      Universitäten gemäß Universitätsgesetz 2002, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 120 aus 2002, und Privatuniversitätengesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 74 aus 2011,, Fachhochschulen gemäß Fachhochschul-Studiengesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 340 aus 1993,, und Pädagogische Hochschulen gemäß Hochschulgesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 30 aus 2006,,
    3. Ziffer 3
      Tätigkeiten im Wirkungsbereich der Organe der Gesetzgebung und Vollziehung mit Ausnahme des Parteienverkehrs in Verwaltungsbehörden und Verwaltungsgerichten, sofern keine anderslautenden Regelungen im Bereich der Hausordnung bestehen.
  2. Absatz 2,Betretungsverbote sowie Bedingungen und Auflagen nach dieser Verordnung gelten nicht
    1. Ziffer eins
      zur Abwendung einer unmittelbaren Gefahr für Leib, Leben und Eigentum,
    2. Ziffer 2
      zur Betreuung und Hilfeleistung von unterstützungsbedürftigen Personen oder
    3. Ziffer 3
      zur Wahrnehmung der Aufsicht über minderjährige Kinder.
  3. Absatz 3,Das Tragen einer den Mund- und Nasenbereich abdeckenden und eng anliegenden mechanischen Schutzvorrichtung gilt nicht
    1. Ziffer eins
      für Kinder bis zum vollendeten sechsten Lebensjahr,
    2. Ziffer 2
      für Personen, denen dies aus gesundheitlichen Gründen nicht zugemutet werden kann. Diesfalls darf auch eine nicht eng anliegende, aber den Mund- und Nasenbereich vollständig abdeckende mechanische Schutzvorrichtung getragen werden. Eine vollständige Abdeckung liegt vor, wenn die nicht eng anliegende Schutzvorrichtung bis zu den Ohren und deutlich unter das Kinn reicht. Sofern den Personen auch dies aus gesundheitlichen Gründen nicht zugemutet werden kann, gilt die Verpflichtung zum Tragen einer den Mund- und Nasenbereich abdeckenden mechanischen Schutzvorrichtung nicht, und
    3. Ziffer 3
      während der Konsumation von Speisen und Getränken.
  4. Absatz 4,Die Verpflichtung zur Einhaltung des Mindestabstandes nach dieser Verordnung gilt nicht
    1. Ziffer eins
      sofern zwischen den Personen geeignete Schutzvorrichtungen zur räumlichen Trennung vorhanden sind,
    2. Ziffer 2
      innerhalb von Gruppen bis höchstens sechs Personen zuzüglich deren minderjähriger Kinder oder Minderjähriger, denen gegenüber eine Aufsichtspflicht besteht, insgesamt höchstens jedoch sechs Minderjähriger,
    3. Ziffer 3
      innerhalb des geschlossenen Klassen- oder Gruppenverbands von Einrichtungen gemäß Absatz eins, Ziffer eins,,
    4. Ziffer 4
      zwischen Menschen mit Behinderungen und deren Begleitpersonen, die persönliche Assistenz- oder Betreuungsleistungen erbringen,
    5. Ziffer 5
      wenn dies die Vornahme religiöser Handlungen erfordert,
    6. Ziffer 6
      in Luftfahrzeugen, die als Massenbeförderungsmittel gelten, und
    7. Ziffer 7
      unter Wasser.
  5. Absatz 5,Die Pflicht zur Einhaltung des Abstandes gemäß Paragraph 2, Absatz eins c, gilt nicht, wenn dies zur Ausübung der Verwaltungstätigkeit in Ausübung des Parteienverkehrs erforderlich ist.
  6. Absatz 6,Paragraph 9, gilt nicht für Bewohner, denen es aus gesundheitlichen oder behinderungsspezifischen Gründen, insbesondere wegen dementieller Beeinträchtigung, nicht zugemutet werden kann, die Vorgaben einzuhalten.
  7. Absatz 7,Die Personenhöchstzahl gemäß Paragraph 10, Absatz 2, gilt nicht für Veranstaltungen im geschlossenen Klassen- oder Gruppenverband von Einrichtungen gemäß Absatz eins, Ziffer eins und 2,
  8. Absatz 8,Personen, die nur zeitweise im gemeinsamen Haushalt leben, sind Personen, die im gemeinsamen Haushalt leben, gleichgestellt.

    Anmerkung, Absatz 9, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 407 aus 2020,)

Schlagworte

Mundbereich, Assistenzleistung, Klassenverband

Zuletzt aktualisiert am

16.11.2020

Gesetzesnummer

20011162

Dokumentnummer

NOR40227160