Kurztitel

Mittelgroße Feuerungsanlagen im Bergbau

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 454 aus 2020,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph eins

Inkrafttretensdatum

23.10.2020

Abkürzung

MFAB-V

Index

58/01 Bergrecht

Text

Sachlicher Geltungsbereich

Paragraph eins,

  1. Absatz eins,Die Bestimmungen dieser Verordnung gelten für Feuerungsanlagen im Sinne des Absatz 2, bei Ausübung einer der in Paragraph 2, Absatz eins und 2 des Mineralrohstoffgesetzes (MinroG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 1999,, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 104 aus 2019,, angeführten Tätigkeiten.
  2. Absatz 2,Unter „Feuerungsanlage“ ist eine Bergbauanlage (Paragraph 118, MinroG) zu verstehen, in der Brennstoffe im Hinblick auf die Nutzung der dabei erzeugten Wärme bzw. mechanischen Energie oxidiert werden. Zu Feuerungsanlagen zählen auch Motoren und Gasturbinen. Feuerungsanlagen umfassen die Abgasführung, einschließlich der gegebenenfalls vorhandenen Abgasreinigungsanlagen.

Zuletzt aktualisiert am

23.10.2020

Gesetzesnummer

20011312

Dokumentnummer

NOR40227030