Absatz eins,Drittstaatsangehörigen kann eine „Niederlassungsbewilligung – Sonderfälle unselbständiger Erwerbstätigkeit“ zur Ausübung einer unselbständigen Erwerbstätigkeit bei einem bestimmten Arbeitgeber ausgestellt werden, wenn
- Ziffer einssie die Voraussetzungen des 1. Teiles erfüllen,
- Ziffer 2sie eine Tätigkeit, die gemäß Paragraph eins, Absatz 2, Litera b, c, d, f, g, oder i AuslBG vom sachlichen Geltungsbereich des AuslBG ausgenommen ist, ausüben und
- Ziffer 3die zuständige regionale Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice bei begründeten Zweifeln auf Anfrage der Behörde das Vorliegen einer Tätigkeit gemäß Ziffer 2, festgestellt hat.