Absatz eins,Die Einreise von
- Ziffer einsösterreichischen Staatsbürgern,
- Ziffer 2Personen, die der Pflichtversicherung in der Krankenversicherung in Österreich unterliegen, oder
- Ziffer 3Personen, denen von einer österreichischen Krankenanstalt aus besonders berücksichtigungswürdigen medizinischen Gründen eine Behandlungszusage erteilt wurde,