Kurztitel

COVID-19-Einreiseverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 445 aus 2020,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 4

Inkrafttretensdatum

17.10.2020

Außerkrafttretensdatum

18.12.2020

Abkürzung

COVID-19-EinreiseV

Index

82/02 Gesundheitsrecht allgemein

Text

2. Abschnitt
Einreise aus EU-/EWR-Staaten, aus der Schweiz, Andorra, Monaco, San Marino, dem Vatikan und dem Vereinigten Königreich

Paragraph 4,

  1. Absatz eins,Aus EU-/EWR-Staaten sowie aus der Schweiz, Andorra, Monaco, San Marino, dem Vatikan und dem Vereinigten Königreich dürfen Personen uneingeschränkt einreisen, wenn sie
    1. Ziffer eins
      aus einem in der Anlage A genannten Staat oder Gebiet einreisen und
    2. Ziffer 2
      bei der Einreise glaubhaft machen, dass sie sich innerhalb der letzten zehn Tage ausschließlich in Österreich oder in einem in der Anlage A genannten Staat oder Gebiet aufgehalten haben.
  2. Absatz 2,Sind die Voraussetzungen des Absatz eins, Ziffer eins, oder 2 nicht erfüllt, ist bei der Einreise ein ärztliches Zeugnis gemäß Paragraph 2, vorzulegen. Kann ein solches nicht vorgelegt werden, gilt:
    1. Ziffer eins
      Es ist unverzüglich eine zehntägige Quarantäne gemäß Paragraph 3, anzutreten. Ist ein währenddessen durchgeführter molekularbiologischer Test auf SARS-CoV-2 negativ, gilt die Quarantäne als beendet. Die Kosten für den Test sind selbst zu tragen.
    2. Ziffer 2
      Personen, die aus einem in der Anlage B genannten Staat oder Gebiet (Risikogebiet) einreisen oder sich innerhalb der letzten zehn Tage vor der Einreise in einem dieser Staaten bzw. Gebiete aufgehalten haben, haben unverzüglich eine zehntägige Quarantäne gemäß Paragraph 3, anzutreten. Zudem ist binnen 48 Stunden ein molekularbiologischer Test auf SARS-CoV-2 zu veranlassen. Die Kosten für den Test sind selbst zu tragen. Ist der Test negativ, gilt die Quarantäne als vorzeitig beendet.

Zuletzt aktualisiert am

16.12.2020

Gesetzesnummer

20011303

Dokumentnummer

NOR40226898