Kurztitel

Heimarbeitstarif für die qualifizierte bzw. nicht qualifizierte Herstellung oder Bearbeitung von kunstgewerblichen Artikeln aller Art durch Heimarbeiterinnen und Heimarbeiter

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 439 aus 2020, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 297 aus 2021,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 0

Inkrafttretensdatum

01.07.2020

Außerkrafttretensdatum

30.04.2021

Index

60/04 Arbeitsrecht allgemein

Beachte

materiell derogiert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 297 aus 2021,

Langtitel

Verordnung des Bundeseinigungsamtes beim Bundesministerium für Arbeit, Familie und Jugend, mit der ein Heimarbeitstarif für die qualifizierte bzw. nicht qualifizierte Herstellung oder Bearbeitung von kunstgewerblichen Artikeln aller Art durch Heimarbeiterinnen und Heimarbeiter erlassen wird

StF: BGBl. II Nr. 439/2020

Präambel/Promulgationsklausel

Das Bundeseinigungsamt beim Bundesministerium für Arbeit, Familie und Jugend ist gemäß Paragraph 34, Absatz eins, Heimarbeitsgesetz 1960, Bundesgesetzblatt Nr. 105 aus 1961,, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 61 aus 2018, ermächtigt, auf Antrag einer kollektivvertragsfähigen Körperschaft der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer Heimarbeitstarife zu erlassen.

Das Bundeseinigungsamt beim Bundesministerium für Arbeit, Familie und Jugend hat mit Beschluss vom 13. Oktober 2020 nach Durchführung einer Senatsverhandlung nachstehenden Heimarbeitstarif erlassen:

Zuletzt aktualisiert am

02.07.2021

Gesetzesnummer

20011302

Dokumentnummer

NOR40226894