Kurztitel

Datenübermittlungsverordnung-Zuständigkeit

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 433 aus 2020,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph eins

Inkrafttretensdatum

09.10.2020

Abkürzung

DVZ

Index

32/01 Finanzverfahren, allgemeines Abgabenrecht

Text

Übermittlung von Daten der Finanzmarktaufsichtsbehörde

Paragraph eins,

  1. Absatz eins,Die elektronische Übermittlung von Daten der Finanzmarktaufsichtsbehörde zum Zweck der Wahrnehmung der Zuständigkeit des Finanzamts für Großbetriebe gemäß Paragraph 61, Absatz eins, Ziffer 5, BAO hat nach der FinanzOnline-Verordnung 2006 – FOnV 2006, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 97 aus 2006, in der jeweils geltenden Fassung, im Verfahren FinanzOnline (https://finanzonline.bmf.gv.at) zu erfolgen.
  2. Absatz 2,Die Übermittlung ist nur zulässig im Weg der Datenstromübermittlung und im Weg eines Webservices.
  3. Absatz 3,Teilnehmer ist die Finanzmarktaufsichtsbehörde. Sie kann sich zur Datenübermittlung eines Auftragsverarbeiters bedienen, den sie dem Bundesminister für Finanzen namhaft machen muss. Die Beendigung des Auftragsverarbeitungsverhältnisses ist dem Bundesminister für Finanzen unverzüglich mitzuteilen.
  4. Absatz 4,Elektronisch zu übermitteln ist eine Liste aller Einrichtungen, welche zum 1. Oktober 2020 über eine Genehmigung aufgrund eines der in Paragraph 2, des Finanzmarktaufsichtsbehördengesetzes – FMABG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 97 aus 2001, in der jeweils geltenden Fassung, genannten Gesetzes verfügen. Die Übermittlung der Liste hat erstmals bis zum 30. Oktober 2020 zu erfolgen.
  5. Absatz 5,Alle nach dem 1. Oktober 2020 erfolgenden Änderungen sind innerhalb einer Woche ab der Änderung elektronisch zu übermitteln. Dabei ist das Datum der Änderung anzugeben.

Zuletzt aktualisiert am

09.10.2020

Gesetzesnummer

20011295

Dokumentnummer

NOR40226856