Absatz eins,Die Verarbeitung (Artikel 4, Ziffer 2, DSGVO) von Daten im zentralen Impfregister gemäß Paragraph 24 c, Absatz 2 bis 7 sowie zu den in Absatz 2, genannten Zwecken ist nur zulässig, wenn
- Ziffer einsdie Gesundheitsdiensteanbieter gemäß Paragraph 4, Absatz 4, oder Paragraph 4 a, eindeutig identifiziert wurden,
- Ziffer 2die Vertraulichkeit (Paragraph 6,) der zu verarbeitenden Daten gewährleistet ist,
- Ziffer 3die Integrität (Paragraph 7,) der zu verarbeitenden Daten gewährleistet ist,
- Ziffer 4eine spezifische Zugriffsberechtigung gemäß Paragraph 24 f, Absatz 4, besteht sowie
- Ziffer 5die Bürger/innen, soweit es sich um Zwecke gemäß Absatz 2, Ziffer eins,, Ziffer 2,, Ziffer 5,, Ziffer 6, oder Ziffer 7, handelt, gemäß Paragraph 18, Absatz 4, oder durch Abgleich von Daten mit dem oder Abfrage des Stammzahlenregisters gemäß Paragraph 2, Ziffer 9, E-GovG eindeutig identifiziert wurden. Für den Abgleich von Daten mit dem Stammzahlenregister gilt Paragraph 18, Absatz 4, Ziffer 5, sinngemäß.