Kurztitel

Bundes-Verordnung biologische Arbeitsstoffe

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 415 aus 1999, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 424 aus 2020,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph eins

Inkrafttretensdatum

02.10.2020

Abkürzung

B-VbA

Index

63/04 Bundesbedienstetenschutz

Text

Anwendung von Bestimmungen der VbA

Paragraph eins,

  1. Absatz eins,Die Paragraphen eins bis 13 sowie die Anhänge 1 und 2 der Verordnung der Bundesministerin für Arbeit, Gesundheit und Soziales über den Schutz der Arbeitnehmer/innen gegen Gefährdung durch biologische Arbeitsstoffe (Verordnung biologische Arbeitsstoffe – VbA), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 237 aus 1998,, in der jeweils geltenden Fassung, sind im Geltungsbereich des B-BSG mit der Maßgabe anzuwenden, dass
    1. Ziffer eins
      jeweils an die Stelle des Zitates „§ 2 Absatz 6, ASchG“ das Zitat „§ 2 Absatz 10, B-BSG“ tritt,
    2. Ziffer 2
      in den übrigen Zitaten anstelle des Ausdruckes „ASchG“ der Ausdruck „B-BSG“ tritt,
    3. Ziffer 3
      an die Stelle der Begriffe „Arbeitnehmer/innen“ und „Arbeitgeber/innen“ die Begriffe „Bedienstete“ und „der Dienstgeber“ im jeweils richtigen grammatikalischen Zusammenhang treten und
    4. Ziffer 4
      in Paragraph 11, Absatz eins, Ziffer eins, an die Stelle des Begriffes „Name des Arbeitgebers/der Arbeitgeberin“ der Begriff „Bezeichnung der Dienststelle“ tritt.
  2. Absatz 2,Verweise auf die VbA beziehen sich auf die in Absatz eins, angeführte Fassung.

Zuletzt aktualisiert am

16.03.2021

Gesetzesnummer

20000209

Dokumentnummer

NOR40226762