(15)Absatz 15,§ 1 Abs. 3, § 3 Abs. 2 und 3, § 7 Abs. 1 und 3, § 8 Abs. 2 bis 6 und 8, § 17 Abs. 3 sowie die Anlagen 1, 4 und 5 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 229/2019 treten mit 1. Oktober 2019 in Kraft. Fahrprüfungsformulare, die der Rechtslage vor Inkrafttreten der Anlage 1 in der Fassung BGBl. II Nr. 229/2019 entsprechen, dürfen aufgebraucht werden. Für Fahrprüfer, die die Ausbildung zum Erwerb einer Fahrprüferberechtigung vor dem 1. Oktober 2019 begonnen haben, ist die bis dahin geltende Rechtslage anzuwenden. Prüfberechtigungen, die vor dem 1. Oktober 2019 bestanden haben, bleiben durch die Verordnung BGBl. II Nr. 229/2019 unberührt; auch eine Wiederbestellung nach Ablauf des Bestellungszeitraumes für die gleichen Klassen ist zulässig.Paragraph eins, Absatz 3,, Paragraph 3, Absatz 2 und 3, Paragraph 7, Absatz eins und 3, Paragraph 8, Absatz 2 bis 6 und 8, Paragraph 17, Absatz 3, sowie die Anlagen 1, 4 und 5 in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 229 aus 2019, treten mit 1. Oktober 2019 in Kraft. Fahrprüfungsformulare, die der Rechtslage vor Inkrafttreten der Anlage 1 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 229 aus 2019, entsprechen, dürfen aufgebraucht werden. Für Fahrprüfer, die die Ausbildung zum Erwerb einer Fahrprüferberechtigung vor dem 1. Oktober 2019 begonnen haben, ist die bis dahin geltende Rechtslage anzuwenden. Prüfberechtigungen, die vor dem 1. Oktober 2019 bestanden haben, bleiben durch die Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 229 aus 2019, unberührt; auch eine Wiederbestellung nach Ablauf des Bestellungszeitraumes für die gleichen Klassen ist zulässig.